10. OKTOBER 2013 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und des Artikels 2, Absatz 2, eingefügt durch genannte Dekret;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016, der Artikel 11, 13 und 15, die durch das Urteil des Staatsrates Nr. 221.879 vom 20. Dezember 2012 für nichtig erklärt worden sind;

Aufgrund des am 23. August 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund des am 30. September 2013 in Anwendung von Art. 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.123/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Jagdwesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016 wird anstelle vom Artikel 11, der durch das Urteil Nr. 221.879 des Staatsrates vom 20. Dezember 2012 für nichtig erklärt worden ist, ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 11 - Die Ansitzjagd auf die Waldschnepfe darf im Laufe der folgenden Zeiträume und unter den folgenden Bedingungen eine Stunde vor dem offiziellen Sonnenaufgang und eine Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang ausgeübt werden:

  1. in den Wäldern, Baumgruppen, Hecken, Baumschulen, Obstgärten, Weihnachtsbaumkulturen und in einem Abstand von weniger als 50 Metern davon;

  2. vom 1. November bis zum 31. Dezember.".

    Art. 2 - In denselben Erlass wird anstelle von Artikel 13, der durch das Urteil Nr. 221.879 des Staatsrats vom 20. Dezember 2012 für nichtig erklärt worden ist, ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 13 - Die Ansitzjagd auf die Stockente und die Kanadagans darf im Laufe der folgenden Zeiträume und unter den folgenden Bedingungen eine Stunde vor dem offiziellen Sonnenaufgang und eine Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang ausgeübt werden :

  3. auf den Sümpfen, Seen, Teichen, Sparbecken und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT