12. JUNI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 11. April 2014 über die ländliche Entwicklung und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. November 1991 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. April 2014 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. November 1991 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des am 27. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Juni 2014 abgegebenen Gutachtens des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund des am 12. Mai 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 56.062/4;

Auf Vorschlag des Ministers für ländliche Angelegenheiten,

Beschließt:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Minister: der Minister für ländliche Angelegenheiten;

  2. Dekret: das Dekret vom 11. April 2014 über die ländliche Entwicklung.

    Art. 2 - In Artikel 3, § 2 des Dekrets gelten die folgenden Begriffe, insofern sie unmittelbar mit der Umsetzung von Entwicklungsaktionen verbunden sind, die in dem kommunalen Programm für ländliche Entwicklung aufgenommen sind:

  3. zulässige materielle Investitionen :

    1. der Erwerb und die Errichtung von bebauten Immobiliengütern;

    2. die Einrichtungs- oder Renovierungsarbeiten von ganzen oder Teilen von bebauten Immobiliengütern;

    3. der Erwerb und die Einrichtung von unbebauten Immobiliengütern;

  4. zulässige immaterielle Investitionen :

    1. die Leistungen in den Bereichen Forschung, Strategie und Vorausschau bezüglich des ländlichen Raums;

    2. die Leistungen für das Entwerfen und die Schaffung von Mitteln zur Förderung des ländlichen Raums.

    Art. 3 - Die in Artikel 11, 5° des Dekrets erwähnten Arbeitsgruppen werden entweder vor der Einsetzung der örtlichen Kommission für ländliche Entwicklung oder durch die örtliche Kommission für ländliche Entwicklung aufgrund von Artikel 5, Absatz 2 des Dekrets errichtet.

    Art. 4 - § 1. Die in Artikel 13, § 1, 1° des Dekrets erwähnte Analyse der Merkmale der Gemeinde zielt darauf ab, die Spezifizitäten der Gemeinde, ihre Entwicklungsziele sowie die bereits zu diesem Zweck eingeleiteten Schritte hervorzuheben.

    Diese Analyse hat die Form eines bündigen Berichts, den man sich leicht zu eigen machen kann. Sie beruht auf angepassten, zuverlässigen und aktuellen Daten.

    § 2. Der Analysebericht enthält mindestens die folgenden Elemente:

  5. eine Identitätskarte der Gemeinde, die die allgemeinen Merkmale der Gemeinde sowie ihre geographische Lage kurz beschreibt;

  6. eine Vorstellung der Gemeinde als Akteur, ihrer hauptsächlichen menschlichen und finanziellen, für die Aktion zur ländlichen Entwicklung bereitstellbaren Mittel, nämlich u.a. Gemeinderat, Beiräte, Organisationsplan der Gemeindedienststellen und Finanzkraft;

  7. eine Analyse der Hauptmerkmale der physikalischen und natürlichen Lebensräume und der Landschaft, in der die Hauptvorzüge und -einschränkungen des Gebiets sowie die bereits unternommenen Schutz-, Aufwertungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen hervorgehoben werden;

  8. die bauliche Struktur, ihre Hauptmerkmale im Bereich des Städtebaus und des Erbes, die strukturierenden öffentlichen Räume sowie die bereits unternommenen Maßnahmen zur Verwaltung der Bausubstanz und zur Verstädterung;

  9. eine Analyse der demographischen und sozialwirtschaftlichen bedeutenden Merkmale der Gemeinde, sowie ihrer jeweiligen erwarteten Entwicklung, um die bedürftigsten Gruppen zu identifizieren und die...

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