24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Dienstkleidung und der Erkennungszeichen für Bedienstete der Wasserstraßen und für Bedienstete im Bereich der Flughäfenverwaltung bzw. im Bereich der Personenbeförderung bei der Ausübung ihres Amts

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 87, § 3 in der durch Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 zur Festlegung der Regelung über die Uniform und das Tragen der Uniform der Bediensteten der Abteilung Bewirtschaftung der Generaldirektion des Transportwesens des Wallonischen Ministeriums für Ausrüstung und Transportwesen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 10. Dezember 2002 über die Zurverfügungstellung von Uniformen und Uniformzubehör für die Bediensteten der Abteilung Bewirtschaftung der Generaldirektion des Transportwesens des Wallonischen Ministeriums für Ausrüstung und Transportwesen, die verpflichtet sind, eine Uniform zu tragen;

In der Erwägung, dass die der Wallonischen Region übertragenen Zuständigkeiten in Sachen Wasserstraßen- und Flughäfenverwaltung sowie Personenbeförderung durch Fachpersonal ausgeübt werden müssen;

In der Erwägung, dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass ein Teil dieses Personals eine Dienstkleidung und Erkennungszeichen zum Nachweis seiner Eigenschaft trägt;

In der Erwägung, dass das allgemeine Interesse somit eine Festlegung der Bestandteile der Dienstkleidung und der Erkennungszeichen sowie eine Regelung ihres Tragens erfordert;

Aufgrund des am 26. September 2013 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Dezember 2013 aufgestellten Protokolls Nr. 634 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 24. Februar 2014 in Anwendung des Artikels 84 § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 55.167/4;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, des Ministers für Mobilität, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughafenpolitik gehört, und des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Die nachstehend aufgeführten Bediensteten sind verpflichtet, eine Dienstkleidung und Erkennungszeichen zu tragen, die den in Anlage 1 und Anlage 2 beschriebenen Mustern entsprechen:

  1. die Bediensteten der operativen Generaldirektion Mobilität und Wasserwege des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, die auf dem regionalen öffentlichen Wasserstraßennetz tätig sind und die für einen bestimmten Abschnitt verantwortlich sind oder denen die Bedienung eines Kunstbauwerks zugewiesen wurde, sowie die Bediensteten, die Dienst- und Polizeiboote steuern, außer im Falle der Bedienung eines handbetriebenen Kunstbauwerks oder bei der Ausführung von Wartungsarbeiten,

  2. die Bediensteten der operativen Generaldirektion Mobilität und Wasserwege des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, die auf dem regionalen öffentlichen Eigentum im Bereich der Flughäfenverwaltung tätig sind:

    1. die Bediensteten, die ein Amt als Flughafendirektor ausüben,

    2. die Bediensteten, die ein Amt als stellvertretender Flughafenkommandant ausüben,

    3. die Bediensteten, die ein Amt als Flughafeninspektor ausüben,

    4. die Bediensteten, die ein Amt als Flughafenaufseher ausüben;

  3. die Bediensteten der operativen Generaldirektion Mobilität und Wasserwege des öffentlichen Dienstes der Wallonie, die im Bereich der Personenbeförderung ein Amt als Verkehrsinspektor ausüben.

    Die Bediensteten, die ein Amt als Sicherheitsmanager in Flughäfen ausüben, sind nicht durch Punkt 2° betroffen.

    1. 2 - Das Tragen der Dienstkleidung und der Erkennungszeichen außerhalb der Ausübung der Diensttätigkeit ist außer auf dem Weg zu und von der Arbeit untersagt.

    2. 3 - Die Personalmitglieder, die zum Tragen der Dienstkleidung und der Erkennungszeichen verpflichtet sind, erhalten diese samt Zubehör kostenfrei.

    3. 4 - Die individuelle Ausstattung sowie die Einzelheiten zur Instandhaltung und Erneuerung der Dienstkleidungsstücke und der Erkennungszeichen werden durch Titel 4 der Anlage 1 geregelt.

    4. 5 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 zur Festlegung der Regelung über die Uniform und das Tragen der Uniform der Bediensteten der Abteilung Bewirtschaftung der Generaldirektion des Transportwesens des Wallonischen Ministeriums für Ausrüstung und Transportwesen und der Ministerialerlass vom 10. Dezember 2002 über die Zurverfügungstellung von Uniformen und Uniformzubehör für die Bediensteten der Abteilung Bewirtschaftung der Generaldirektion des Transportwesens des Wallonischen Ministeriums für Ausrüstung und Transportwesen, die verpflichtet sind, eine Uniform zu tragen, werden aufgehoben.

    5. 6 - Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereichen die Wasserwege, die Mobilität und die Flughäfenverwaltung gehören, und der Minister für den öffentlichen Dienst werden jeder in seinem eigenen Bereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

      Namur, den 24. April 2014

      Der Minister-Präsident

    6. DEMOTTE

      Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst

      J.-M. NOLLET

      Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen

    7. ANTOINE

      Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität

    8. HENRY

      Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe

    9. DI ANTONIO

      ANLAGE 1

      Regelung über das Tragen der Dienstkleidung für Mitarbeiter auf den Wasserstraßen, für Flughafen-und Flugplatzpersonal und für Bedienstete, die mit Aufsichtsaufgaben in Sachen Personenbeförderung betraut sind

      Titel I - Gemeinsame Dienstkleidung für Bedienstete der Wasserstraßen

      und Bedienstete der Flughäfen und -plätze.

    10. Hauptbestandteile der Winterkleidung

      1. Bei dem Parka handelt es sich um ein dunkelblaues kurzes, gerade geschnittenes Modell, das der EN471-Norm entspricht und aus einem wasserdichten...

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