24. JULI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans und die Haushalts- und allgemeine Buchführung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. November 2013 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des am 24. Juli 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 24. Juli 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Unerlässlichkeit, die Kontinuität der Tätigkeiten der ministeriellen Kabinette der Wallonischen Regierung sicherzustellen;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten,

Beschließt :

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten

Artikel 1 - § 1. Die Zuständigkeiten der Kabinette der Minister werden folgendermaßen festgelegt: die Angelegenheiten, welche die allgemeine Politik der Regierung oder die parlamentarischen Arbeiten beeinflussen können, die Untersuchungen und Studien, durch welche die persönliche Arbeit der Minister erleichtert werden kann, das Vorlegen der Akten der Verwaltung, ggf. das Sekretariat des Ministers, der Empfang und das Öffnen seiner privaten Post, seine besondere Korrespondenz, die Anträge auf Audienz, die Presseschau.

§ 2. Es wird eine ununterbrochene Konzertierung zwischen dem ministeriellen Kabinett und den Verantwortlichen der Verwaltung, der pararegionalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen stattfinden, was die Vorbereitung und Durchführung der politischen Leitlinien betrifft.

§ 3. Die anzuwendenden Verfahren, insbesondere was die Verwaltung und Arbeitsweise der ministeriellen Kabinette angeht, werden in einem Rundschreiben der Wallonischen Regierung festgelegt und vereinheitlicht.

§ 4. Eine allgemeine Dienstordnung, die auf alle Mitarbeiter des ministeriellen Kabinetts anwendbar ist, bestimmt die Regeln für die Arbeitsweise.

Abschnitt 2 - Synergien mit der Regierung der Französischen Gemeinschaft

Art. 2 - § 1. Zwecks einer optimalen Verwaltung der zu ihrer Verfügung gestellten menschlichen Ressourcen legen die Minister, die gleichzeitig innerhalb der Wallonischen Regierung und der Regierung der Französischen Gemeinschaft tagen, die Organisation und den Arbeitsort der Personalmitglieder ihrer Kabinette fest.

§ 2. Um die Betriebskosten zu verringern und größenbedingte Kostenvorteile zu erreichen, bestimmen sie ebenfalls die Bedingungen für die Verwendung und die Verteilung der logistischen Mittel, über die sie verfügen.

§ 3. Die Haushaltslast der logistischen Mittel, die mit der Ausübung des Amtes eines Personalmitglieds verbunden ist, wird auf die Existenzmittel des Kabinetts, das seine Entlohnung übernimmt, angerechnet.

Abschnitt 3 - Globaler Höchstbetrag der Existenzmittel und Zusammensetzung

Art. 3 - § 1. Der globale Höchstbetrag der Existenzmittel bezüglich der Entlohnungen des Personals und der sonstigen mit dem Betrieb und den Investitionen des Kabinetts und des in Artikel 6 genannten Sekretariats der Regierung verbundenen Kosten ist auf 58.140 € / Jahr (Index 1,6084) pro VZÄ festgelegt.

Der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient für die Mitarbeiterzahl beträgt 41 VZÄ für einen Minister, 55 VZÄ für einen Vizepräsidenten und 68 für den Minister-Präsidenten.

Für das in Artikel 6 genannte Sekretariat der Regierung beträgt der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient für die Mitarbeiterzahl 11 VZÄ.

§ 2. Unter den Personalmitgliedern kann das Kabinett eines Ministers

- Mitglieder der Stufe 1,

- Mitarbeiter,

zählen.

Unter den Mitgliedern der Stufe 1 kann das Kabinett eines Ministers einen Kabinettschef umfassen; die Kabinette der Vizepräsidenten und des Minister-Präsidenten können zwei Kabinettschefs umfassen.

Das Amt eines beigeordneten Kabinettschefs, eines Kabinettssekretärs, eines Beraters und eines Attachés wird durch die Mitglieder der Stufe 1 ausgeübt.

Das Amt eines Privatsekretärs und eines dezentralen Kassenführers wird durch die Mitarbeiter oder die Mitglieder der Stufe 1 ausgeübt.

Das Kabinett eines Ministers kann höchstens 5 Fahrer und die Kabinette der Vizepräsidenten und des Minister-Präsidenten können höchstens 6 Fahrer umfassen.

§ 3. Jeder Minister kann ein bzw. mehrere VZÄ seines Kabinetts und die damit verbundenen Haushaltsmittel einem anderen ministeriellen Kabinett übertragen. Eine Abschrift des Übertragungserlasses wird dem Minister-Präsidenten und dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der Kabinette (SePAC) übermittelt.

§ 4. Ein Personalmitglied des Kabinetts kann am privaten Wohnsitz des Ministers angestellt werden.

Art. 4 - Im Rahmen der Haushaltsmittel jedes Kabinetts, kann dieses folgende Personalmitglieder haben:

  1. Sachverständige, wobei höchstens ein Vollzeitäquivalent / Jahr, verteilt über einen oder mehrere Sachverständige. Diese Anzahl wird für die Kabinette der Vizepräsidenten auf 1,5 Vollzeiteinheiten pro Jahr und für das Kabinett des Minister-Präsidenten auf 2 Vollzeiteinheiten pro Jahr erhöht;

  2. Reinigungskräfte, wobei höchstens eine Reinigungskraft für jeweils 10 Räume, wenn die Reinigung der gesamten Räume des Kabinetts nicht einer Privatfirma anvertraut wird;

  3. Studenten, wobei höchstens 1 Vollzeitäquivalent / Jahr, unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsvorschriften.

    Die Entlohnung der Studenten beträgt:

    - 13.257,38 € für diejenigen Studenten, die bei ihrem Dienstantritt über das Zeugnis der unteren Sekundarstufe oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;

    - 13.668,39 € für diejenigen Studenten, die bei ihrem Dienstantritt über das Zeugnis der oberen Sekundarstufe oder ein gleichwertiges Diplom verfügen.

    Die Anzahl Studenten, die auf eine Entlohnung in Höhe von 13.668,39 € Anspruch haben, ist auf höchstens 50 % der Gesamtanzahl Studenten beschränkt, die eingestellt werden können.

    Art. 5 - Im Falle einer Abwesenheit wegen Krankheit eines Personalmitglieds des Kabinetts, die mehr als dreißig Tage dauert, ist der betroffene Minister berechtigt, dieses Personalmitglied für die Dauer der Abwesenheit zu ersetzen.

    Art. 6 - § 1. Der Sekretär der Regierung wird von der Regierung mit dem Dienstrang eines Kabinettschefs ernannt, in der Annahme, dass das Amt nicht durch einen der Kabinettschefs des Minister-Präsidenten ausgeübt wird.

    § 2. Er wird in seinen Aufgaben durch 11 vom Minister-Präsidenten benannte Personalmitglieder unterstützt, von denen:

    - 5 Mitglieder der Stufe 1;

    - 6 Mitarbeiter.

    § 3. Ein Vereinbarungsprotokoll bestimmt die Zentralisierung der Tätigkeiten und die Synergien in Sachen Arbeitsweise und Organisation mit der Dienststelle des Sekretärs der Regierung der Französischen Gemeinschaft.

    Art. 7 - § 1. Die gemeinsamen Aufgaben aller Kabinettssekretariate der...

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