24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'L'Etang de Coubry' in Willerzie und Bourseigne-Neuve (Gedinne)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 27.März 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Gedinne vom 18. Februar 2013 bis zum 22. März 2013 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Natur und Forstwesen (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund des am 11. Juli 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Namur;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets "L'Etang de Coubry" in Willerzie und Bourseigne-Neuve (Gedinne);

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Gebietes, das eine sehr reiche Fauna und Flora aufweist, darunter typische Arten der feuchten Lebensräume der Ardennen oder bedrohte bzw. geschützte Arten, wie das gefleckte Knabenkraut, das schmalblättrige Wollgras, den Fieberklee, das große Granatauge, den Kammmolch oder die Bekassine;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung...

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