15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 14 und 41;

Aufgrund des Dekrets vom 13. März 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, was die Entmaterialisierung der Erklärung betrifft, Artikel 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 16. April 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 55.809/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Artikel 1 - Artikel 67 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung wird durch das Folgende ersetzt:

"Art. 67 - Die Erklärung wird mittels des vom Minister für Umwelt bestimmten Formulars erstellt.

Mit Ausnahme der Einsendung des Formulars in elektronischer Form wird die Erklärung in vier Exemplaren erstellt.".

  1. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 68 - Mit Ausnahme der Einsendung des Formulars in elektronischer Form werden drei Exemplare der Erklärung an die in Artikel 14, § 1 des Dekrets erwähnte zuständige Behörde gerichtet.

    Der Erklärungspflichtige bewahrt eine Abschrift oder ein Exemplar seiner Erklärung am Ort des Betriebs oder an jedem anderen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Ort auf.".

  2. 3 - In Artikel 69, Absätze 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "und dem Gemeindekollegium, wenn es sich nicht um die zuständige Behörde handelt," zwischen die Wörter "dem technischen Beamten" und "und dem beauftragten Beamten" eingefügt.

  3. 4 - In Artikel 70 desselben Erlasses werden die Wörter "und dem Gemeindekollegium, wenn es sich nicht um die zuständige Behörde handelt," zwischen die Wörter "dem technischen Beamten" und "und dem beauftragten Beamten" eingefügt.

  4. 5 - In Artikel 71 desselben Erlasses werden die Wörter "trägt der technische Beamte diese in sein Erklärungsregister ein" durch die Wörter "tragen der technische...

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