20. FEBRUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, Artikel 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete unter Beachtung von Artikel 87, § 3, a) und c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der durch die Leitlinien betreffend die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Höchstbeträge für den Zeitraum 2007-2013, so wie durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2013 abgeändert;

Aufgrund der dadurch begründeten Dringlichkeit, dass die Europäische Kommission die Wallonische Region mit Schreiben vom 2. August 2013 betreffend die Ausführung der in den oben genannten Leitlinien vorgesehenen Übergangsbestimmungen dazu aufgefordert hat, zweckdienliche Maßnahmen umgehend zu ergreifen und anschließend die verlängerte Geltungsdauer der derzeitigen Fördergebietskarte zu melden, damit die Kommission vor dem 31. Dezember 2013 diese Verlängerung bis zum 30. Juni 2014 billigen kann.

In der Erwägung, dass es sich für die Wallonische Region und die betroffenen Betriebe aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Planung der vorgesehenen Investitionen als zwingend notwendig erweist, dass eine Regelung verabschiedet wird, aufgrund derer die betroffenen Betriebe nach dem 31. Dezember 2013 weitere finanzielle Anreize in Anspruch nehmen können, und durch die ihnen mitgeteilt wird, welche zusätzlichen regionalen Beihilfen während dieses Verlängerungszeitraums gewährt werden;

In der Erwägung, dass es die betroffenen Betriebe nämlich schädigen würde, wenn sie daran verhindert wären, aufgrund der betreffenden Regelung Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung ab dem 1. Januar 2014 zu erhalten;

In der Erwägung, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Wallonische Region und die betreffenden Betriebe dringend ist, die Stichtage für die Einreichung der Anträge festzulegen und die erforderlichen Beschlüsse betreffend die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu fassen, die während dieses Übergangszeitraums eingereicht werden;

In der Erwägung, dass der Stichtag für die Hinterlegung dieser Akten auf den 1. März 2014 festgelegt werden muss, und die Anträge zur Startgenehmigung vor dem 1. Januar 2014...

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