13. JUNI 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ergänzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2001 über die Arbeitsweise des technischen Ausschusses zur Begutachtung der Schalldämmungsarbeiten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, abgeändert durch das Dekret vom 1. April 1999, durch das ein Artikel 1bis eingefügt wird, selbst abgeändert durch die Dekrete vom 8. Juni und vom 25. Oktober 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2001 zur Festlegung der auf die in der zweiten Zone (Zone B) des Lärmbelastungsplans der Flughäfen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, gelegenen Wohnhäuser anwendbaren Begleitmassnahmen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2001 zur Festlegung der Ziele, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des in Artikel 3, § 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2001 zur Festlegung der auf die in der zweiten Zone (Zone B) des Lärmbelastungsplans der Flughäfen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, gelegenen Wohnhäuser anwendbaren Begleitmassnahmen erwähnten technischen Ausschusses zur Begutachtung der Schalldämmungsarbeiten;

Aufgrund des am 7. Juni 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. Juni 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

Beschliesst :

Artikel 1 - Gemäss Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2001 wird der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Versammlungen auf einen Pauschalbetrag von euro 200 je halben Tag Anwesenheit festgelegt.

Die Entschädigungen für Fahrtkosten werden auf der Grundlage des im öffentlichen Dienst geltenden Tarifs zu euro 0,20 je...

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