18. JANUAR 2007 - Dekret über die Förderung und Entwicklung der Unternehmensnetzwerke bzw. Cluster (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1. Unter "Unternehmensnetzwerk bzw. Cluster" im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man die nichtrechtsfähige Vereinigung, die Vereinigung ohne Erwerbszweck, die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die sich in einen Organisationsmodus des Produktionssystems einfügt, der auf die mehrheitliche Initiative von Betrieben hin geschaffen wird, die in der Wallonischen Region eine Aktivität haben, mit oder ohne die Beteiligung von universitären Einrichtungen, Forschungszentren, Ausbildungszentren, und die folgende Merkmale aufweist:

  1. die Mobilisierung einer kritischen Grösse, die für einen oder mehrere Tätigkeitsbereiche repräsentativ ist;

  2. die Einführung eines Kooperationsrahmens für miteinander verbundene Tätigkeiten;

  3. die freiwillige Entwicklung zwischen den Mitgliedern des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters von einander ergänzenden Beziehungen;

  4. die Förderung einer gemeinsamen Entwicklungsvision.

    Im Falle einer nichtrechtsfähigen Vereinigung bestimmt die Regierung die minimalen Bestimmungen, die in der Vereinigungsvereinbarung zwischen den Mitgliedern des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters aufgenommen werden müssen.

    Damit die Anerkennung oder Subvention erneuert werden kann, muss das Unternehmensnetzwerk bzw. Cluster, das ursprünglich als nichtrechtsfähige Vereinigung anerkannt war, den Status einer Vereinigung ohne Erwerbszweck, einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung annehmen.

    Art. 2. Die Regierung kann auf Gutachten des in Art. 4 vorgesehenen Prüfungsausschusses und für eine erneuerbare Dauer von drei Jahren das Unternehmensnetzwerk bzw. Cluster anerkennen, das eine Gesamtheit von Aktivitäten, die sich in jede der sechs nachstehenden Achsen einfügen, entwickelt oder sich zu deren Entwicklung verpflichtet:

  5. Aktionen, um die Mitglieder eines Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters miteinander bekannt zu machen, und den Rahmen des betroffenen Tätigkeitsbereichs besser zu kennen;

  6. Aktionen, um die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedern des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters zu stärken, oder ihnen den Zugang zu einer besseren Innovations- oder Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen;

  7. Aktionen zur Bildung von Partnerschaften zwischen den Mitgliedern des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters in den Bereichen der Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen, der Forschung und Entwicklung oder des Vertriebs, ggf. mit der Schaffung von neuen Aktivitäten;

  8. Aktionen zur lokalen und internationalen Förderung des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters, ggf. um die Attraktivität der Wallonischen Region gegenüber ausländischen Investoren und die Teilnahme des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters an Fachmessen zu verstärken;

  9. Aktionen zum Teilen von Kenntnissen und zum Austausch von bewährten Verfahren zwischen Unternehmensnetzwerken bzw. Clusters, einschliesslich auf internationaler Ebene;

  10. Aktionen zur Stärkung der Synergie zwischen den Aktivitäten des Unternehmensnetzwerks bzw. Clusters und denjenigen anderer Formen der Unternehmensorganisation, u.a. Wettbewerbspolen.

    Die Regierung kann die Art der in Absatz 1 erwähnten Aktionen näher bestimmen, entweder aufgrund der Entwicklung des Tätigkeitsbereichs, in dem das Unternehmensnetzwerk bzw. Cluster aktiv ist, oder aufgrund der Anzahl Existenzjahre dieses Netzes bzw. Clusters.

    Art. 3. § 1. Die Regierung kann nach von ihr festgelegten Bestimmungen dem im Sinne von Art. 2 anerkannten...

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