Auszug aus dem Entscheid Nr. 30/2014 vom 20. Februar 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5603 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Juli 2012 zur ersten

Auszug aus dem Entscheid Nr. 30/2014 vom 20. Februar 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5603

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Juli 2012 zur ersten Anpassung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2012 und - hilfsweise - seiner Artikel 3 bis 5, erhoben von der VoG « Fédération Belge des Entreprises Electriques et Gazières » (FEBEG) und der VoG « EDORA - Fédération de l'Energie d'Origine Renouvelable et Alternative ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. Marz 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. Marz 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Juli 2012 zur ersten Anpassung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2012 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. September 2012) und - hilfsweise - seiner Artikel 3 bis 5: die VoG « Fédération Belge des Entreprises Electriques et Gazières » (FEBEG), mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, Galerie Ravenstein 3, und die VoG « EDORA - Fédération de l'Energie d'Origine Renouvelable et Alternative », mit Vereinigungssitz in 4130 Esneux, Allée des Artisans 26.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Juli 2012 zur ersten Anpassung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2012, die bestimmen:

    Art. 3. § 1. Eine Gebühr wird zwecks der Finanzierung der Kosten erhoben, die von der ' CWaPE ' bei der Umsetzung des in Artikel 37 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts erwähnten Mechanismus der grünen Bescheinigungen getragen werden.

    § 2. Die Gebühr ist durch die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder hochwertiger Kraft/Wärme-Kopplung zu zahlen, die bei der ' CWaPE ' die Gewährung von grünen Bescheinigungen beantragen und die eine Anlage mit einer Nennleistung über 10 Kilowatt (kW) betreiben.

    § 3. Die Gebühr ist pro Megawattstunde (MWh) zu zahlen, deren Erzeugung durch eine der ' CWaPE ' ab dem 1. Juli 2012 mitgeteilten Indexablesung bescheinigt wird und die für die Gewährung von grünen Bescheinigungen in Betracht genommen wird. Der in Euro pro Megawattstunde (Euro/MWh) ausgedrückte Einheitssatz der Gebühr entspricht dem Wert eines Bruchs, dessen Zähler 900.000 Euro entspricht und dessen Nenner die abgeschätzte Gesamtanzahl von MWh ist, die von den vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührenpflichtigen Stromerzeugern erzeugt werden.

    Art. 4. § 1. Die ' CWaPE ' schätzt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern oder hochwertiger Kraft/Wärme-Kopplung der Gebührenpflichtigen je nach den technischen Eigenschaften der Anlagen, den historischen Daten und den äußeren Elementen, die die Erzeugung beeinflussen, ein.

    § 2. Die ' CWaPE ' berechnet ab der so eingeschätzten Gesamterzeugung den Einheitssatz der Gebühr für 2012.

    Dieser Satz findet gleichmäßig auf die gesamten Gebührenpflichtigen Anwendung.

    § 3. Die ' CWaPE ' veröffentlicht den Satz der Gebühr.

    Art. 5. § 1. Der Stromerzeuger entrichtet die Gebühr innerhalb von zwei Monaten ab der Sendung der Rechnungen. Unter Vorbehalt von materiellen Fehlern führt jeglicher Zahlungsverzug von Rechtswegen zur Unverfügbarkeit der Guthaben in Wertpapierkonten dieses Stromerzeugers bei der ' CWaPE '. Die ' CWaPE ' ist befugt, die Beitreibung der Gebühr bei den säumigen Schuldnern einzuleiten.

    § 2. Die vorliegende Gebühr geht zu Lasten der im Sinne von Artikel 3 gebührenpflichtigen Erzeuger von Grünstrom und darf nicht auf die Verbraucher übertragen werden

    .

    B.1.2. Die Wallonische Kommission für Energie (CWaPE) ist die autonome Regulierungsbehörde der wallonischen Elektrizitäts- und Gasmärkte, eingesetzt durch Artikel 43 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts. Zu den Aufgaben der CWaPE gehört die Erteilung von Grünstromzertifikaten gemäß den Modalitäten und Verfahren im Sinne von Artikel 38 desselben Dekrets.

    B.1.3. Im Kommentar zu den angefochtenen Bestimmungen heißt es:

    Durch diese Bestimmungen wird für das Jahr 2012 (ab dem 1. Juli 2012) zugunsten der CWaPE eine Gebühr zu Lasten der Erzeuger von Grünstrom mit mehr als 10 kWh, die Grünstromzertifikate erhalten, eingeführt. Die Regierung erachtet es nämlich als gerecht, dass diese zur Finanzierung beitragen, denn die erteilten Grünstromzertifikate sind eindeutig ein Vorteil für den Erzeuger.

    Die Höhe der Gebühr, die in Megawattstunden der Erzeugung von Grünstrom ausgedrückt ist, wird so berechnet, dass die Einnahmen insgesamt 900.000 Euro im Jahr 2012 betragen (für den Zeitrum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012), was dem Betrag der Kosten der CWaPE für die Verwaltung des Systems entspricht.

    Das besondere Merkmal der Grundlage des Systems ist, dass Erzeuger mit einer Anlage, deren Leistung höchstens 10 Kilowatt (kW) beträgt, die Gebühr nicht schulden, damit die Erhebung geringer Beträge vermieden wird, die angesichts der...

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