Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2014 vom 13. Februar 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5614 In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf die Artikel 1 bis 12 des Gesetzes vom 25. August 1885 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2014 vom 13. Februar 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5614

In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf die Artikel 1 bis 12 des Gesetzes vom 25. August 1885 zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 1894 und vom 10. Oktober 1967, und Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren, gestellt vom Friedensrichter des Kantons Thuin.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern E. De Groot, J.-P. Snappe, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 11. März 2013 in Sachen Adelaïde Tramasure gegen die « Société des Quatre Chemins » AG, dessen Ausfertigung am 18. März 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Friedensrichter des Kantons Thuin folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

    Stehen die Artikel 1 bis 12 des Gesetzes vom 25. August 1885 und der königliche Erlass vom [24.] Dezember [1987] zur Ausführung dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie eine vom allgemeinen Recht von Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches abweichende Regelung einführen,

    - indem in Bezug auf den Verkauf eines Haustiers der Pferdegattung, das nicht für eine schnelle Schlachtung zu Konsumzwecken, sondern für jede andere Nutzung wie zum Beispiel eine Sportkarriere bestimmt ist, diese Bestimmungen die Erhebung einer Wandlungsklage für den Käufer einschränken, und zwar dadurch, dass sie die einzig möglichen Wandlungsmängel zur Begründung einer solchen Klage auf zwei Krankheiten begrenzen und zur Vermeidung des absoluten Verfalls eine Frist von neun Tagen ab dem Tag nach dem der Lieferung des Tieres für die Erhebung einer Wandlungsklage festlegen,

    - während in Bezug auf den Verkauf eines Haustiers einer anderen als der im Gesetz vom 25. August 1885 erwähnten Gattungen, das nicht für eine schnelle Schlachtung zu Konsumzwecken, sondern für eine Sportkarriere bestimmt ist, wie zum Beispiel Hunde, die für Windhunderennen gezüchtet werden, oder Tauben für den Taubensport, die Wandlungsklage des Käufers den Bedingungen der gemeinrechtlichen Regelung von Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches unterliegt, und zwar sowohl hinsichtlich der Bestimmung der zugelassenen Wandlungsmängel als auch hinsichtlich der Frist für die Erhebung einer solchen Klage?

    .

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Das Gesetz vom 25. August 1885 zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel bestimmt:

    Artikel 1. Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage.

    Art. 2. Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest.

    Diese Frist darf dreißig Tage nicht übersteigen, den für die Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen.

    Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert.

    Art. 3. Ist die Lieferung des Tieres außerhalb des Wohnsitzes des Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Verkäufers und dem des Käufers verlängert.

    Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist.

    In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert.

    Art. 4. Innerhalb der gemäß Artikel 2 festgelegten Frist zur Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen.

    Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier angeblich befallen ist.

    Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den Verkäufer durch...

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