Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2012 vom 28. Juni 2012 Geschäftsverzeichnisnrn. 5160 und 5161 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Sonderdekrets der Wallonischen Region vom 9. Dezember 2010 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 81/2012 vom 28. Juni 2012

Geschäftsverzeichnisnrn. 5160 und 5161

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Sonderdekrets der Wallonischen Region vom 9. Dezember 2010 zur Einschränkung der Häufung von Mandaten bei den Abgeordneten des Wallonischen Parlaments, erhoben von John Joos und von Fabien Palmans und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 21. Juni 2011 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 22. Juni 2011 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Sonderdekrets der Walonischen Region vom 9. Dezember 2010 zur Einschränkung der Häufung von Mandaten bei den Abgeordneten des Wallonischen Parlaments (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 2010, zweite Ausgabe): John Joos, wohnhaft in 7000 Mons, rue Belneux 13/2, und Fabien Palmans, wohnhaft in 7190 Ecaussinnes-d'Enghien, rue des Marguerites 22, Florence Van Hout, wohnhaft in 7080 Frameries, rue F.D. Roosevelt 98, Florine Pary-Mille, wohnhaft in 7850 Petit-Enghien, Drève des Marguerites 73, und Jean-Paul Wahl, wohnhaft in 1370 Jodoigne, rue des Gotteaux 52.

    Diese unter den Nummern 5160 und 5161 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Dekret

    B.1.1. Die beiden Klagen richten sich gegen das Sonderdekret der Wallonischen Region vom 9. Dezember 2010 zur Einschränkung der Häufung von Mandaten bei den Abgeordneten des Wallonischen Parlaments, das bestimmt:

    Artikel 1. Durch vorliegendes Dekret wird in Anwendung von Artikeln 39 und 118, § 2 der Verfassung und von Artikel 24bis, § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen eine in Artikel 24bis besagten Sondergesetzes bestimmte Angelegenheit geregelt.

    Art. 2. Artikel 24bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird durch einen § 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 6. Für drei Viertel der Mitglieder jeder politischen Fraktion ist das Mandat als Mitglied des Parlaments mit einem Mandat innerhalb eines Gemeindekollegiums unvereinbar.

    Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter politischer Fraktion das oder die Mitglieder des Parlaments, das/die bei den Regionalwahlen auf einer selben Liste gewählt worden ist/sind. Es wird davon ausgegangen, dass das Mitglied des Parlaments, das im Laufe einer Legislaturperiode von seiner politischen Fraktion zurücktritt oder gestrichen wird, bei der Anwendung vorliegender Bestimmung noch immer seiner ursprünglichen politischen Fraktion angehört.

    Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Höchstgrenze wird jede Dezimalzahl auf die nächste volle Einheit aufgerundet, wenn die Dezimalzahl über 5 liegt. Für die kleinste demokratische politische Fraktion, die im Parlament tagt, wird die Dezimalzahl automatisch auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

    Bei der Erneuerung des Wallonischen Parlaments wird die Liste der Mitglieder des Parlaments aufgestellt, auf welche die in Absatz 1 genannte Unvereinbarkeit nicht anwendbar ist. Es handelt sich in jeder Fraktion um das Viertel der Mitglieder, die ein Mandat in einem Gemeindekollegium ausüben, und bei den Regionalwahlen die höchste Durchdringungsrate erreicht haben.

    Die Durchdringungsrate wird berechnet, indem die Anzahl Vorzugsstimmen, die der Gewählte erhalten hat, durch die Anzahl gültiger Stimmen in seinem Wahlkreis geteilt wird.

    Ein Gewählter, der im Laufe einer Legislaturperiode dazu aufgerufen wird, den Eid abzulegen, darf sein Mandat als Mitglied des Parlaments nicht zusammen mit einem Mandat als Mitglied eines Gemeindekollegiums ausüben.'

    Art. 3. Die Bestimmungen vorliegenden Dekrets treten bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen Parlaments in Kraft.

    Ubergangsbestimmung

    Art. 4. Bis zum Dienstantritt der Gemeindekollegien, die sich aus der gesamten Erneuerung der Gemeinderäte im Jahre 2018 ergeben, können die Mitglieder des Parlaments, die in Anwendung von Artikel 2 ihr parlamentarisches Mandat nicht zusammen mit einem Mandat als Mitglied eines Gemeindekollegiums ausüben dürfen, sich bei der Ausübung des einen oder anderen Mandats als verhindert erklären.

    Das Mitglied des Parlaments, das sich dafür entscheidet, ein Mandat in einem Gemeindekollegium auszuüben, erklärt sich als verhindert und hört sofort auf, im Parlament zu sitzen, nachdem es gegebenenfalls den in Artikel 62 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehenen Eid abgelegt hat. Es nimmt sein Amt im Parlament wieder auf, nachdem es dasjenige, das es im Gemeindekollegium ausübte, beendet hat.

    Das in Anwendung des vorhergehenden Absatzes verhinderte Mitglied des Parlaments wird unverzüglich durch den ersten günstig eingestuften Stellvertretenden der Liste ersetzt, auf der es gewählt worden ist. Dieser Stellvertretende hat den Status eines Mitglieds des Parlaments.

    Wenn das verhinderte Mitglied des Parlaments sein Amt innerhalb des Gemeindekollegiums beendet, nimmt das Mitglied des Parlaments, das ihn ersetzte, seine Stelle als ersten günstig eingestuften Stellvertretenden der Liste, auf der es gewählt worden ist, wieder auf

    .

    B.1.2. Das angefochtene Sonderdekret führt nach seiner Formulierung zu einer « Unvereinbarkeit » zwischen dem Mandat als Mitglied des Wallonischen Parlaments und einem Mandat innerhalb eines Gemeindekollegiums. Diese « Unvereinbarkeit » betrifft drei Viertel der Mitglieder jeder politischen Fraktion innerhalb des Parlaments, wobei ein Viertel der Mitglieder die...

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