Auszug aus dem Entscheid Nr. 153/2012 vom 13. Dezember 2012 Geschäftsverzeichnisnummer 5302 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Auszug aus dem Entscheid Nr. 153/2012 vom 13. Dezember 2012

Geschäftsverzeichnisnummer 5302

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, erhoben von Thierry Van Geet und Juliette Vangrieken.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem vorsitzenden Richter J.-P. Snappe, dem Präsidenten M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Richters J.-P. Snappe,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. Februar 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Februar 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Thierry Van Geet und Juliette Vangrieken, beide wohnhaft in 1495 Villers-la-Ville, rue du Bosquet 48, infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 63/2011 vom 5. Mai 2011 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. August 2011, zweite Ausgabe), Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) bestimmt:

    Als zu Lasten der Steuerpflichtigen gelten unter der Bedingung, dass sie am 1. Januar des Steuerjahres Mitglied ihres Haushalts sind und während des Besteuerungszeitraums selbst keine Existenzmittel über einen Nettobetrag von 2.890 EUR (Basisbetrag 1.800 EUR) bezogen haben:

    1. ihre Kinder,

    [...]

    .

    So wie er in der Wallonischen Region anwendbar ist, bestimmt Artikel 257 des EStGB 1992:

    Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden folgende Ermässigungen gewährt:

    [...]

    3. eine Ermässigung des Immobiliensteuervorabzugs in Bezug auf das unbewegliche Gut, das vom Oberhaupt einer Familie bewohnt wird, zu der mindestens zwei lebende Kinder oder ein Behinderter im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 gehören.

    Diese Ermässigung entspricht einem Betrag von 250 Euro für jede unterhaltsberechtigte behinderte Person, einschliesslich des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, und von 125 Euro für jedes nicht behinderte unterhaltsberechtigte Kind, multipliziert mit dem Bruchteil 100/(100 + Gesamtbetrag der Zuschlagshundertstel zum Immobilienvorabzug, die von der Gemeinde, von der Agglomeration und von der Provinz, in der das von dem Familienoberhaupt bewohnte Gebäude gelegen ist, festgesetzt worden sind);

    Kinder, die während der Feldzüge 1914-1918 oder 1940-1945 als Militärpersonen, Widerstandskämpfer, politische Gefangene oder zivile Kriegsopfer verstorben oder verschollen sind, werden gezählt, als ob sie noch am Leben wären,

    [...]

    .

    So wie er in der Wallonischen Region anwendbar ist, bestimmt Artikel 258 Absatz 2 des EStGB 1992:

    Die in Artikel 257, 1° bis 3°bis [vorgesehenen Ermässigungen] dürfen sich nur auf eine Wohnung beziehen, die ggf. von dem Betreffenden bestimmt wird

    .

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.2.1. In seinem Entscheid Nr. 63/2011 vom 5. Mai 2011, der in Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage ergangen ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

    Artikel 136 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Verbindung mit dessen Artikeln 257 und 258, so wie sie in der Wallonischen Region anwendbar sind, verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er dem allein stehenden Steuerpflichtigen, der seine Kinder...

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