Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2014 vom 27. Februar 2014 Geschäftsverzeichnisnummern 5746 und 5756 In Sachen: Klagen auf einstweilige Aufhebung des Artikels III.20 des Dekrets der Flämischen

Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2014 vom 27. Februar 2014

Geschäftsverzeichnisnummern 5746 und 5756

In Sachen: Klagen auf einstweilige Aufhebung des Artikels III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Einfügung eines Artikels 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts) und der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 desselben Dekrets, erhoben von Petronella Nelissen und Adri De Brabandere bzw. von der VoG « Mojsdis Chaside Belze » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. November 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. November 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Petronella Nellissen und Adri De Brabandere, wohnhaft in 2920 Kalmthout, Max Temmermanlaan 32, Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Einfügung eines Artikels 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. August 2013.

      Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Dekretsbestimmung.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. November 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. November 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013: die VoG « Mojsdis Chaside Belze », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Van Spangenstraat 6, die VoG « Bais Rachel », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Lamorinièrestraat 26-28, die VoG « Bais Chinuch Secundair », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Lamorinièrestraat 83, die VoG « Jeshiwah Ketane D'Chasside Wiznitz », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Jacob Jacobstraat 37, die VoG « School Wiznitz », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Belgiëlei 32, die VoG « Jeschiwah-Etz-Chayim, Hoger Theologisch Instituut voor Joodse Wetenschappen », mit Vereinigungssitz in 2610 Wilrijk, Steytelincklei 22, die VoG « Talmud Torah Antwerpen », mit Vereinigungssitz in 2018 Antwerpen, Simonsstraat 50, die VoG « Satmar Cheider », mit Vereinigungssitz in 1020 Brüssel, Sint-Annadreef 68b, Isaac Wajsman und Rachel Zelman, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Israel Wajsman, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Helenalei 22, Samuel Stroli und Malka Gross handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Eli Stroli, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Marialei 24, Yehoshua Kohen und Rachel Galitzky, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Israel Kohen und Moshe Kohen, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Van Leriusstraat 19, Yaacov David Meirovitz und Rachel Herczl, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Chaim Meirovitz und Aron Meirovitz, wohnhaft in 2140 Borgerhout, Oedenkovenstraat 7, Isaac Friedman und Chaya Klein, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Miryom Friedman, Chave Friedman, Esther Friedman und Malkeh Friedman, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Terliststraat 43, Avraham Katina und Esther Stauber, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Frimet Katina, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Consciencestraat 18, Yisroel Hollander und Chaja Steinbach, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Esther Hollander, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lange Leemstraat 175, Erwin Aftergut und Esther Sara Schachter, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Bracha Aftergut, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lange Leemstraat 196, Oscar Roth und Lea Roth Sheindel, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Chaim Roth, wohnhft in 2018 Antwerpen, Van Den Nestlei 14, Abraham Weiss und Shoshana Wertheim, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jakob Weiss, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lange Leemstraat 40, Mozes Klein und Yocheved Berlinger, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jacov Klein, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lamorinièrestraat 155, Naftali Geldzahler und Freda Veg, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Sruli Geldzahler und Moishe Geldzahler, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lange Leemstraat 351, Victor Dresdner und Esther Berger, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Mozes Dresdner, Jozef Dresdner und Abraham Dresdner, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Charlottalei 34, Abraham Noe und Sylvia Herskovic, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Jakov Noe und Naftali Noe, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Lange Leemstraat 283, Samuel Roth und Ester Luria, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Moishi Roth, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Mercatorstraat 16, und Israel Sobel und Shoshana Schaechter, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jacov Sobel, wohnhaft in 2018 Antwerpen, Haringrodestraat 12.

      Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Dekretsbestimmungen.

      Diese unter den Nummern 5746 und 5756 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

      (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5746 beantragen hauptsächlich die einstweilige Aufhebung von Artikel III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII, mit dem ein Artikel 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts (nachstehend: Kodex des Sekundarunterrichts) eingefügt wird. Hilfsweise beantragen sie die einstweilige Aufhebung dieses Artikels III.20, insofern dadurch ein Artikel 110/30 § 1 Absatz 2 in diesen Kodex eingefügt wurde.

    B.1.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5756 beantragen die einstweilige Aufhebung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 desselben Dekrets vom 19. Juli 2013.

    B.2.1. Die angefochtenen Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10 und II.45, die in Kapitel II (« Grundschulunterricht ») des Dekrets vom 19. Juli 2013 aufgenommen wurden, bestimmen:

    Art. II.1. In Artikel 3 des Dekrets vom 25. Februar 1997 über den Grundschulunterricht, der zuletzt durch das Dekret vom 21. Dezember 2012 abgeändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Nr. 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    `24 Hausunterricht:

    - der Unterricht, der Lernpflichtigen erteilt wird, deren Eltern beschlossen haben, sie nicht in eine durch die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannte, finanzierte oder subventionierte Schule einzuschreiben;

    - unter Hausunterricht ist ebenfalls der Unterricht zu verstehen, der einem Lernpflichtigen im Rahmen der Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Juni 1990 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen zur Beobachtung und Erziehung und in Aufnahme- und Orientierungszentren sowie in den Beobachtungszentren, die der besonderen Jugendhilfe unterstehen, die Lernpflicht erfüllt werden kann, erteilt wird;'

    .

    Art. II.9. In dasselbe Dekret wird ein Artikel 26bis/l mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    `Art. 26bis/l. § 1. Eltern, die sich für Hausunterricht entscheiden, müssen spätestens am dritten Schultag des Schuljahres, in dem der Lernpflichtige am Hausunterricht teilnimmt, eine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information über den Hausunterricht bei den zuständigen Diensten der Flämischen Gemeinschaft einreichen.

    Die Information über den Hausunterricht muss mindestens folgende Elemente enthalten:

    1. die Personalien der Eltern und des Lernpflichtigen, der am Hausunterricht teilnimmt;

    2. die Angaben zu der Person, die den Hausunterricht erteilen wird, einschließlich des Ausbildungsniveaus der Lehrkraft bzw. Lehrkräfte für den Hausunterricht;

    3. die Sprache, in der der Hausunterricht erteilt werden wird;

    4. der Zeitraum, in dem der Hausunterricht stattfinden wird;

    5. die Unterrichtsziele, die mit dem Hausunterricht verfolgt werden;

    6. die Abstimmung des Hausunterrichts auf die Lernbedürfnisse des Lernpflichtigen;

    7. sowie die Quellen und Lehrmittel, die für den Hausunterricht verwendet werden.

    Die zuständigen Dienste der Flämischen Gemeinschaft werden hierzu ein Dokument zur Verfügung stellen.

    In Abweichung von...

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