7. SEPTEMBER 2007 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 19. Oktober 2004 zur Bestimmung des Betrags und der Modalitäten der Entschädigung des öffentlichen Sozialhilfezentrums, das im Rahmen des mehrjährigen Aktionsplans über das Ständige Wohnen in den touristischen Anlagen die Einzugszulagen gewährt

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der r‰umlichen Entwicklung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 ¸ber die Gew‰hrung von Umzugs- und Mietzulagen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 19. Oktober 2004 zur Bestimmung des Betrags und der Modalit‰ten der Entsch‰digung des ˆffentlichen Sozialhilfezentrums, das im Rahmen des mehrj‰hrigen Aktionsplans ¸ber das St‰ndige Wohnen in den touristischen Anlagen die Einzugszulagen gew‰hrt;

Aufgrund des am 6. Dezember 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Juli 2007 gegebenen Einverst‰ndnisses des Ministers des Haushalts,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Ministerialerlasses vom 19. Oktober 2004 zur Bestimmung des Betrags und der Modalit‰ten der Entsch‰digung des ˆffentlichen Sozialhilfezentrums, das im Rahmen des mehrj‰hrigen Aktionsplans ¸ber das St‰ndige Wohnen in den touristischen Anlagen die Einzugszulagen gew‰hrt, wird durch die folgende Bestimmung abge‰ndert:

´ Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

- 125 Euro f¸r jede Akte ¸ber einen Vorschuss auf eine Einzugszulage;

- 125 Euro f¸r jede Akte ¸ber die soziale Betreuung.

Unter "Akte ¸ber die soziale Betreuung" versteht man das Verfahren zur sozialen Betreuung des Haushalts ¸ber eine Dauer von mindestens sechs Monaten ab der Einreichung des Antrags auf eine Einzugszulage, das in einem dem als Anlage zum vorliegenden Erlass angegebenen Muster ¸bereinstimmenden Bericht aufgenommen wird. Diesem Bericht wird ein positiver Sichtvermerk der interdepartementalen Direktion der sozialen Eingliederung des Ministeriums der Wallonischen Region beigef¸gt; diese gibt ihr Gutachten innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Empfang des Antrags des ˆffentlichen Sozialhilfezentrums ab.

Wenn ein Haushalt eine neue Unterkunft auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde erh‰lt, ¸bermittelt das ˆffentliche Sozialhilfezentrum, das die Einzugszulage vorstreckt, dem aufnehmenden ˆffentlichen Sozialhilfezentrum ein Schreiben ¸ber die soziale Lage des betroffenen Haushalts, das die verschiedenen bereits oder gerade unternommenen Schritte beschreibt, und es auffordert, die soziale Betreuung des Haushalts zu ¸bernehmen oder weiterzuf¸hren. ª

  1. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Zusammen mit den Unterlagen, die in Artikel 8 ß 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21...

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