2. OKTOBER 2008. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Regelung der Gewährung einer Entschädigung für Bestattungskosten beim Ableben eines Personalmitglieds der Dienststellen der Wallonischen Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung einer Entschädigung für Bestattungskosten beim Ableben eines Personalmitglieds der Ministerien;

Aufgrund des am 28. Mai 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Juni 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 28. Mai 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 29. August 2008 aufgestellten Protokolls Nr. 520 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 24. September 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 45.164/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf:

  1. die Bediensteten und Bediensteten auf Probe der Dienststellen der Wallonischen Region, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:

    1. im aktiven Dienst;

    2. zur Disposition wegen Krankheit oder wegen Stellenentzug im Interesse des Dienstes;

  2. die vertraglichen Personalmitglieder, die sich in einer der Situationen befinden, die in Artikel 86, § 1, 1°, a und b, 2° und 3° des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind;

    1. 2 - Beim Ableben einer in Artikel 1 erwähnten Person wird der Person oder den Personen, die nachweist bzw. nachweisen, die Bestattungskosten getragen zu haben, eine Entschädigung für Bestattungskosten gewährt.

    Folgende Personen haben jedoch keinen Anspruch auf die Entschädigung für Bestattungskosten :

  3. die Personen, auf die Artikel 727 und 729 des Zivilgesetzbuches anwendbar sind;

  4. die Bestattungsunternehmer, ihre Verwandten, ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten, ausser wenn sie der Ehepartner, der Partner des Verstorbenen oder mit diesem bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;

  5. die juristischen Personen privaten Rechts, die in Ausführung eines Versicherungsvertrags einen Teil oder die Gesamtheit der entstandenen Bestattungskosten getragen haben.

    1. 3 - Unter Androhung des Ausschlusses sind die Anträge auf...

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