21. MÄRZ 2011 - Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Oudler (Burg-Reuland)

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993, insbesondere des Artikels 6, § 1, X, 1°;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 2010 abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 9;

In der Erwägung, dass es gemeinnützig ist, die Kanalisationsarbeiten zur Ableitung des Abwassers der Strasse N62 durchzuführen;

In der Erwägung, dass die unmittelbare Inbesitznahme unerlässlich ist,

Beschliesst :

Einziger Artikel - Im öffentlichen Interesse ist es unerlässlich, die unbeweglichen Güter sofort in Besitz zu nehmen, die für die Durchführung durch die Wallonische Region der Kanalisationsarbeiten zur Ableitung des Abwassers der Strasse N62 auf dem Gebiet der Gemeinde Oudler notwendig sind, und die im beiliegenden, vom Minister für öffentliche...

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