1. APRIL 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich der Emissionsdaten in Bezug auf die Tätigkeiten, die ab dem Jahr 2013 aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG in das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten integriert werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des am 8. März 2010 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 47.835/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass Artikel 9bis, § 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates eine Massnahme vorsieht, die für die Betreiber von Anlagen bestimmt ist, die in dieser Richtlinie erwähnte Tätigkeiten ausüben und die aber erst ab dem Jahr 2013 in das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten integriert werden;

In der Erwägung, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG beigefügt worden sind, um das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten aufzubessern und zu erweitern;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2009/29/EG die gesamten Tätigkeiten, die ab dem Jahr 2013 dem Handelssystem unterliegen, in einem neuen Anhang festsetzt; in der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/87/EG eine Liste der Tätigkeiten, die den Anwendungsbereich der Richtlinie darstellen, bereits in einem Anhang festgesetzt hatte (diese Liste ist durch die Anlage zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 zur Aufstellung der Liste der spezifizierte Treibhausgase ausstossenden Anlagen und Tätigkeiten und zur Bestimmung der im Dekret vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto in wallonisches Recht umgesetzt worden);

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass die Betreiber der Anlagen betrifft, die Tätigkeiten ausüben, die erst ab dem Jahr 2013 dem Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegen werden;

In der Erwägung, dass die neuen Tätigkeiten nicht Gegenstand einer spezifischen Liste weder in den vorerwähnten Richtlinien noch im vorliegenden Erlass sind; dass diese neuen Tätigkeiten folgendermassen bestimmt werden; dass sie den beiden folgenden Bedingungen genügen: sie sind in der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass (der den neuen Anhang zur Richtlinie 2009/29/EG übernimmt, mit Ausnahme der mit der Richtlinie 2009/31/EG verbundenen Tätigkeiten, die noch nicht umgesetzt worden ist, und der Tätigkeiten in Bezug auf die Luftfahrt) aufgelistet und sind nicht durch die Anlage zum vorerwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 betroffen;

In der Erwägung, dass die Erstellung einer spezifischen Liste für die neuen Tätigkeiten folgende Nachteile aufweisen würde, auch wenn sie grundsätzlich als lesbarer erscheinen kann: einerseits könnten Tätigkeiten vergessen werden, weil der neue europäische Anhang, durch den neue Tätigkeiten eingeführt werden, ebenfalls den Inhalt bestimmter Tätigkeitsgruppen ändert und andererseits könnte sie die Betreiber, die mit der Liste der Anlage zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 vertraut sind, desorientieren;

In der Erwägung, dass es daher einfacher erschienen ist, keine solche Liste aufzustellen, sondern die die Tätigkeiten abzuzielen, die in der Anlage zum vorliegenden Erlass und nicht in der Anlage zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 angeführt sind;

In der Erwägung, dass die Betreiber der Anlagen, die diese neuen Tätigkeiten ausüben, der zuständigen Behörde begründete und geprüfte Emissionsdaten gemäss den europäischen Leitlinien bezüglich der Uberwachung und der Erklärung der Emissionen vorlegen müssen, dies damit diese Daten im Hinblick auf die Anpassung der für die ganze Gemeinschaft auszustellenden Zertifikate berücksichtigt werden können;

In der Erwägung, dass diese Daten die Emissionen betreffen, die mit den neuen Tätigkeiten ab dem Jahr 2005 und bis zum Jahr 2008 verbunden sind; dass sie spätestens am 30. April 2010 der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen;

In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Änderungen bis zum 31. Dezember 2012 umgesetzt werden müssen, wobei Artikel 9bis, § 2 der Richtlinie 2003/87/EG jedoch bis zum 31. Dezember 2009 umgesetzt werden muss;

In der Erwägung, dass es daher Anlass gibt, den vorerwähnten Artikel 9bis, § 2 separat umzusetzen;

In der Erwägung, dass die durch diesen Artikel 9bis, § 2 betroffenen Tätigkeiten zurzeit nicht in der Anlage zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 zur Aufstellung der Liste der spezifizierte Treibhausgase ausstossenden Anlagen und Tätigkeiten und zur Bestimmung der im Dekret vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto angeführt sind;

In der Erwägung, dass die gesetzliche Grundlage einer den Betreibern solcher Tätigkeiten auferlegten Verpflichtung demzufolge nicht im vorerwähnten Dekret vom 10. November 2004 zu finden ist;

In der Erwägung, dass in Artikel 4 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehen ist, dass die durch die Regierung festgesetzten allgemeinen, sektorbezogenen oder integralen Bedingungen u.a. Informationen betreffen können, die regelmässig zu übermitteln sind und die die Emissionen des Betriebs betreffen;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, diese gesetzliche Grundlage zu wählen;

In der Erwägung, dass zu unterstreichen ist, dass die Artikel 76bis bis 76quater des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung...

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