26. APRIL 2005 - Erlass der Regierung über die Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 29. M‰rz 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, insbesondere die Artikel 87, 88, 89 und 94;

Auf Grund des Protokolls Nr. OSUW3/2005 vÙm, 28. Januar 2005 das die Ergebnisse der gef¸hrten Verhandlungen des in Artikel 17,ß 2 Nr. 3 des Kˆniglichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enth‰lt;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 1. Februar 2005;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt vom 24. Februar 2005;

Auf Grund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38271/2, das am 13. April 2005 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des f¸r das Unterrichtswesen zust‰ndigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Anzahl effektive Mitglieder und Ersatzmitglieder

Artikel 1 - Die Anzahl der in Artikel 88 ß 1 Absatz 1 Nr. 1 des Dekretes vom 29. M‰rz 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren angef¸hrten effektiven Mitglieder der Einspruchskammer betr‰gt jeweils 3 und die Anzahl der Ersatzmitglieder der Einspruchskammer betr‰gt jeweils 3.

Mandatsdauer

Art. 2 - ß 1 Die Dauer des Mandats des Pr‰sidenten, der stellvertretenden Pr‰sidenten, der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder betr‰gt 5 Jahre. Es kann erneuert werden.

ß 2 Das Mandat des Pr‰sidenten, der stellvertretenden Pr‰sidenten, der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet in vorliegenden F‰llen vorzeitig:

  1. im Falle des R¸cktritts,

  2. im Todesfall.

Das Mandat der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet ebenfalls, wenn die Tr‰ger oder Gewerkschaftsorganisationen, die vorgeschlagen haben, um Ersatz bitten.

Das Ersatzmitglied beendet das Mandat. Es wird ein neues Ersatzmitglied ernannt.

Aufteilung der Mandate der Gewerkschaftsorganisationen

Art. 3 - Die Aufteilung der Mandate, die den Gewerkschaftsorganisationen zustehen, erfolgt in Absprache zwischen den...

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