31. JANUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten Wallonischen Wohngesetzbuches, in seiner durch die Dekrete vom 18. Mai 2000, vom 14. Dezember 2000, vom 20. Dezember 2001 und vom 15. Mai 2003, vom 20. Juli 2005, vom 30. März 2006, vom 1. Juni 2006 und vom 23. November 2006 abgeänderten Fassung, insbesondere der Artikel 191 und 192;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck;

Aufgrund des Vorschlags des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) vom 21. Mai 2007;

Aufgrund des am 4. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 9. November 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. November 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 16. Januar 2008 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.980/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der Artikel 5 § 1 Absatz 1 e) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Bei einer Auflösung werden die reinen positiven Aktiva der Vereinigung, oder derjenigen ihrer Aktivität in Verbindung mit der Zulassung, mit dem Einverständnis des Fonds einer anderen Einrichtung mit sozialem Zweck, wenn möglich derselben Art, die sie annimmt, zugeführt.

Art. 2 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. das Wort "ausgeglichenen" wird zwischen die Wörter "der auch einen" und "jährlichen Haushaltsplan" eingefügt;

  2. die Wörter "ihr jährlicher Umsatz unter neunzig tausend Euro liegt" werden durch die Wörter "ihr jährlicher Umsatz oder ihre jährliche Einnahmen unter neunzig tausend Euro liegt bzw. liegen" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  3. in § 3 wird die Zahl "85.000" durch die Zahl "95.200" ersetzt;

  4. in § 4 Absatz 2 wird die Formel "Sn = (31.361 Euro) + (586 Euro). Ln + (2.349 Euro). (Ln - Ln-1)" durch die Formel "Sn = (31.361 Euro) + (586 Euro). Ln + (2.013 Euro). (Ln - Ln-1)"...

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