3. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Einrichtung einer föderalen Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 3. November 2009 zur Einrichtung einer föderalen Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus, bestätigt durch das Gesetz vom 23. März 2010 (Belgisches Staatsblatt vom 26. April 2010).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Einrichtung einer föderalen Datenbank in Sachen Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 16. Oktober 2009 zur Erteilung von Befugnissen an den König im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 6;

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/59 der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit vom 1. Oktober 2009;

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 09/60 der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit vom 1. Oktober 2009;

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 59/2009 des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters vom 5. Oktober 2009;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2009;

    Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. Oktober 2009;

    Aufgrund des Gutachtens 47.325/3 des Staatsrates vom 22. Oktober 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Aufgrund der Dringlichkeit;

    In der Erwägung, dass die ersten Impfungen gegen das A/H1N1-Grippevirus am 18. Oktober beginnen;

    In der Erwägung, dass es notwendig ist, über eine komplette Datenbank zu verfügen, die es ermöglicht, die Entwicklung der Impfung von Anfang an zu verfolgen und gemäss Artikel 3 die in diesem Artikel erwähnten Ziele zu erreichen;

    In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass also schnellstmöglich angenommen werden muss;

    In der Erwägung, dass in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Oktober 2009 vorgesehen ist, dass die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse angenommen werden können, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und auf Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir...

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