10. APRIL 1992 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Königlichen Erlasses vom 6. April 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

- des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 25. März 2009;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung:

- dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist;

- dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss;

- dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter "2.592,50 EUR" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009

ALBERT

Von Königs wegen:

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen

D. REYNDERS

Anlage 2

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung...

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