31. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2008 zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

31. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist durch die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) abgeändert worden. Durch diese Artikel sind insbesondere die Regeln hinsichtlich der in Artikel 21bis des Gesetzes festgelegten Wartezeiten angepasst und über die Artikel 41sexies und 62bis ähnliche Bestimmungen in den besonderen Sektoren eingefügt worden.

Vorliegender Erlassentwurf bezweckt hauptsächlich, die Bestimmungen hinsichtlich Information und Begründung in den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 mit den abgeänderten gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es werden ebenfalls einige Berichtigungen und Präzisierungen vorgenommen, die sich als notwendig erweisen aufgrund des Gemeinschaftsrechts und der Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 30. Juni 2008 verwiesen werden (B.S. vom 1. August 2008), in der die Abänderungen in den besagten Rechtsvorschriften und die daraus entstehenden Folgen im Rahmen der öffentlichen Aufträge erläutert werden.

Artikel 1 - In diesem Artikel wird auf die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vom 31. März 2004 verwiesen; im Entwurf werden deren Artikel 49 beziehungsweise 41 teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgenommen.

Art. 3 - In diesem Artikel zur Abänderung des Artikels 22 desselben Erlasses werden Anforderungen behandelt, die bei der qualitativen Auswahl vom Betreuer erfüllt werden müssen, ob er die Arbeiten selbst ausführt oder nicht.

Die erste Abänderung vervollständigt in § 1 die Aufzählung der Artikel hinsichtlich der qualitativen Auswahl, die im Rahmen eines Auftrags auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags angewandt werden können.

Mit der zweiten Abänderung wird in diesem Artikel der Verweis auf die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer gestrichen. In der Tat sind durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 die Artikel 400 bis 408 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgeändert worden, wie auch Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. Diese Artikel betreffen die Registrierung der Unternehmer. Künftig entsteht die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers für die Sozial- und Steuerschulden des Vertragspartners nicht mehr durch Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer, der im Augenblick der Auftragsvergabe nicht registriert ist, sondern durch Abschluss eines Vertrags mit einem der Unternehmer, ob registriert oder nicht, der im Augenblick der Auftragsvergabe effektiv Sozial- oder Steuerschulden hat. Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber nicht mehr durch die Registrierung von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit ist. Daher ist der Verweis auf die Registrierung der Unternehmer im Rahmen der Vorschriften über öffentliche Aufträge ohne Tragweite, ja sogar unpassend geworden.

Die dritte Abänderung betrifft die Aufhebung von § 2 desselben Artikels. Dieser Paragraph ist überflüssig geworden, denn der Betreuer muss den Anforderungen im Bereich der qualitativen Auswahl sowohl in finanzieller und wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht genügen. Diese Anforderungen schliessen sowohl die Garantien im Bereich der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die Beachtung der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zulassung der Unternehmer ein. Dazu kann der Betreuer falls erforderlich die Kapazitäten anderer Einheiten geltend machen, wie vorgesehen in Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 Absatz 2 und 3 desselben Erlasses vom 8. Januar 1996.

Art. 4 - In diesem Artikel wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 in folgenden Punkten abgeändert:

1. Paragraph 1 über die Verfahren, die formell in zwei Phasen ablaufen, wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die einer Abänderung hinsichtlich der Wartezeit in Artikel 21bis des Gesetzes Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt der Auswahl muss künftig bei Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, für nicht ausgewählte Bewerber keine Wartezeit mehr berücksichtigt werden bei Einleitung eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung. Folglich wird in vorliegendem Paragraphen eine Unterscheidung in den mitzuteilenden Informationen gemacht, je nachdem ob der Auftrag der europäischen Bekanntmachung unterliegt oder nicht.

Wenn der Auftrag einer solchen Bekanntmachung unterliegt, muss der Auftraggeber sofort nach der Auswahl nicht nur die nicht ausgewählten Bewerber informieren, sondern dieser Information auch die Gründe für ihre Nichtauswahl hinzufügen. Diese Massnahme soll nicht ausgewählten Bewerbern erlauben, die angeführten Gründe zu beurteilen und Beschwerde einzulegen, falls sie sich benachteiligt fühlen. Dadurch wird auch vermieden, dass nicht ausgewählte Bewerber, die nicht über die Gründe ihrer Ablehnung informiert worden wären, bei Anwendung der Wartezeit zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe weiter im Verfahren einbezogen blieben.

Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, so bleibt die bisher für solche Aufträge angewandte Regelung gültig. Sie unterscheidet zwischen einerseits der Mitteilung des Beschlusses zur Nichtauswahl und andererseits der Mitteilung auf Antrag der Gründe dieser Nichtauswahl. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jedoch, falls er es für zweckmässig hält, auf eigene Initiative der Information an die Betreffenden die Gründe beifügen.

2. Paragraph 2 über alle Verfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung wird durch eine angepasste Bestimmung ersetzt, damit die Abänderungen von Artikel 21bis des Gesetzes berücksichtigt werden. Dieser neue § 2 findet Anwendung bei Aufträgen, die nicht notwendigerweise der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegen. In der Tat sind die Anwendungsregeln für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, bereits im Gesetz enthalten.

Genau wie in § 1 Absatz 3 wird die derzeit anwendbare Regel beibehalten, die einen Unterschied macht zwischen einerseits der Mitteilung zur Nichtauswahl und andererseits der Mitteilung auf Antrag der Gründe dieser Nichtauswahl.

In Nr. 1 wird sich auf die Situation der nicht ausgewählten Submittenten bezogen und nicht mehr auf die der nicht ausgewählten Bewerber, da in § 1 von nun an diese Frage für die Verfahren behandelt wird, die formell in zwei Phasen verlaufen. Die Submittenten, von denen in Nr. 1 die Rede ist, sind nicht nur diejenigen, die im Rahmen eines offenen Verfahrens ein Angebot abgegeben haben, sondern auch die ausgewählten Bewerber in der ersten Phase eines Verfahrens, das in zwei Phasen verläuft, deren Lage sich nach Einreichung ihres Angebots jedoch hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl verschlechtern würde.

3. Paragraph 2bis sieht für Auftragnehmer vor, dass ihnen der Beschluss zur Auftragsvergabe auf Antrag zugesandt wird.

4. Paragraph 4, bei dem es um Einschränkungen auf die Verbreitung gewisser Auskünfte geht, wird aufgehoben, da diese Regeln durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 bereits in Artikel 21bis § 3 des Gesetzes eingefügt worden sind.

Art. 5 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 46 § 3 desselben Erlasses vorgenommen.

Art. 6 - Dieser Artikel dient der Abänderung des Artikels 51 desselben Erlasses und enthält eine ähnliche Bestimmung wie die in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs.

Art. 7 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 54 desselben Erlasses eine Verdeutlichung der anwendbaren Regeln eingefügt, wenn der Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind. Die auf solche Mischaufträge anwendbare Rechtsordnung hängt vom Hauptzweck des Auftrags ab.

Art. 8 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 72 § 4 desselben Erlasses vorgenommen.

Art. 9 - Dieser Artikel verdeutlicht Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses hinsichtlich der Einhaltung gewisser Qualitätssicherungsnormen. Dieser Artikel findet nur Anwendung bei Aufträgen, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen, da Artikel 73bis sich mit dieser Angelegenheit befasst für Aufträge, die diese Schwellenwerte wohl erreichen.

Art. 10 - Dieser Artikel zur Abänderung von Artikel 80 desselben Erlasses enthält eine Bestimmung, die der Bestimmung in Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs entspricht.

Art. 11 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 90 desselben Erlasses der Verweis auf die Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer gestrichen; diese stellt keine Bedingung mehr für die Ordnungsmässigkeit des Auftrags dar. Daraus ergibt sich, dass § 5 aufgehoben wird. Es wird auf den Kommentar zu einer der Abänderungen von Artikel 22 des Erlasses...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT