14. JULI 2005 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 über das Wassergesetzbuch und zur Erstellung eines einheitlichen Kontenplans des Wassersektors in der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses vom 3. März 2005 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere des Artikels D.228;

Aufgrund des am 14. Dezember 2004 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 16. Dezember 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Gutachtens des Kontrollausschusses für Wasser vom 31. Januar 2004;

Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser vom 28. Januar 2005;

Aufgrund des Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region) vom 24. Januar 2005;

Aufgrund des Gutachtens der "Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) vom 9. Februar 2005;

Aufgrund des Gutachtens von AQUAWAL vom 2. Februar 2005;

Aufgrund des Vorschlags des Vorstands der "Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) vom 8. Oktober 2004;

In Erwägung des am 29. Februar 2000 zwischen der Wallonischen Regierung und der "Société publique de gestion de l'Eau" abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund des am 8. Juni 2005 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - In den Titel II des Teils III des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, koordiniert am 3. März 2005, wird ein Kapitel Ibis mit dem Titel "Einheitlicher Kontenplan des Wassersektors in der Wallonischen Region" eingefügt, das die Artikel R. 308bis bis R. 308bis - 34 mit folgendem Wortlaut enthält:

KAPITEL Ibis - Einheitlicher Kontenplan des Wassersektors in der Wallonischen Region

Abschnitt 1 - Definitionen

  1. R. 308bis - Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

    - Wassergesetzbuch: das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, koordiniert am 3. März 2005;

    - Erzeuger: der Inhaber einer oder mehrerer Wasserentnahmestellen in der Wallonischen Region;

    - Bewertungsregeln: die Regeln, die die Bewertungen in dem in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen vorgesehenen Inventar, insbesondere die Bildung und Anpassung von Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, sowie Neubewertungen bestimmen;

    - Königlicher Erlass vom 30. Januar 2001: der Königliche Erlass zur Ausführung des Gesetzbuches über die Gesellschaften;

    - Versorgungsnetz: die gesamten Anlagen zur Wasserversorgung, deren geographische Abgrenzungen höchstens mit einem einzigen Zwischeneinzugsgebiet gleichgestellt werden;

    - Umsatz: der Betrag des Verkaufs und der Dienstleistungen an Dritte, die in den üblichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fallen, nach Abzug der handelsüblichen Erlösschmälerungen (Rabatte, Rückvergütungen und Abschläge);

    - Betriebsinvestitionen: die Anlagevermögen, die einer jeden Tätigkeit eigen sind und die nicht die den funktionellen Diensten zugeteilten Aktiva, die generell zu den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten gehören, enthalten;

    - Betriebspersonal: das dem Betrieb zugeteilte Personal im Gegensatz zum Personal der funktionellen Dienste, das für die Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten arbeitet;

    - Kommunaldienst: der Kommunaldienst, der für die Wassererzeugung und/oder -versorgung verantwortlich ist, mit integrierter Verwaltung innerhalb der Gemeinde;

    - Neue Gemeindebuchführung: der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur allgemeinen Regelung der Gemeindebuchführung;

    - Erzeugungseinheit: die gesamten Bauwerke, die zu einem selben Erzeugungszyklus gehören, die für ein selbes Gebiet einer oder mehrerer Wasserentnahmestellen die verschiedenen Phasen umfassen: Schutz der Wasserfassungen, Wasserentnahme, Wasserbehandlung, erste Unterdrucksetzung, Bauwerke zur Lagerung und andere Elemente (interne Zuführungsleitungen,...);

    - Transportleitung: die gesamten Bauwerke, die die Zuführungsleitungen und andere Transportelemente (Druckerhöhungsstation, Wasserturm,...), einschliesslich der Absicherungselemente des Zuleitungsnetzes, enthalten.

    Abschnitt 2 - Allgemeine Grundsätze

  2. R. 308bis - 1 - Der einheitliche Kontenplan des Wassersektors in der Wallonischen Region zielt darauf ab, die von den Wasserversorgern und -erzeugern anzuwendenden Regeln zur Festlegung des tatsächlichen Kostenpreises für die Wasserversorgung (TKV) in der Wallonischen Region im Sinne des Artikels 228 des dekretalen Teils aufzustellen. Der Kontenplan ist ab dem 1. Januar 2006 anwendbar.

  3. R. 308bis - 2 - In dem vorliegenden Kapitel werden die Regeln festgelegt, die auf die Erarbeitung eines Kontenplans "Erzeugung" und eines Kontenplans "Versorgung" durch die gesamten, in der öffentlichen Wassererzeugung und/oder -versorgung tätigen Betreiber anwendbar sind.

  4. R. 308bis - 3 - Das Ende der Erzeugungstätigkeit wird durch den Hauptzähler der Versorgung bestimmt und fällt mit dem Anfang eines Versorgungsnetzes zusammen.

  5. R. 308bis - 4 - Die Kosten, die der Erzeugungs- und der Versorgungstätigkeit gemein sind, werden beiden Tätigkeiten auf der Grundlage eines allgemeinen Verteilungsschlüssels zugeteilt, der nach den folgenden gewichteten Parametern festgelegt wird:

    - Umsatz 25%;

    - Betriebsinvestitionen (Nettowert) 15%;

    - vom direkten Betriebspersonal geleistete Zeit 60%

    Abschnitt 3 - Kontenplan des Wassersektors "Erzeugung"

    Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

  6. R. 308bis - 5 § 1 - Jeder Erzeuger in der Wallonischen Region stellt jährlich eine Betriebsrechnung pro Erzeugungseinheit und pro Transportleitung, sowie eine allgemeine Betriebsrechnung "Erzeugung" gemäss den in den Unterabschnitten 2, 3 und 4 des vorliegenden Abschnitts enthaltenen Bestimmungen auf.

    § 2 - Der vorliegende Abschnitt findet keine Anwendung auf die Kommunaldienste, die als Erzeuger innerhalb der Gemeinde tätig sind, mit Ausnahme der im Abschnitt 5 des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Bestimmungen.

    Unterabschnitt 2 - Bewertungsregeln

  7. R. 308bis - 6 - Die Bewertungsregeln, die die Erarbeitung des Kontenplans "Erzeuger" bestimmen, rühren von der Anwendung der geltenden vorschriftsmässigen Bestimmungen her und entsprechen den in den Artikeln R. 308bis - 7 bis R. 308bis - 9 des vorliegenden Unterabschnitts festgelegten Regeln.

  8. R. 308bis - 7 § 1 - Die Verbuchungsmethode für die Sachanlagevermögen wird in der Anlage XLIX. a des verordnungsrechtlichen Teils dargelegt und entspricht den Vorschriften des geltenden Buchhaltungsrechts.

    § 2 - Die Sachanlagevermögen müssen systematisch auf der Grundlage der von der Gesellschaft bestimmten Methoden gemäss der Anlage XLIX. b des verordnungsrechtlichen Teils abgeschrieben werden.

    § 3 - Die Sachanlagevermögen werden nicht systematisch neubewertet. Die Neubewertung kann lediglich auf der Grundlage der Regeln des geltenden Buchhaltungsrechts erfolgen. Jährlich wird eine Anlage ausgefüllt, in der der Betrag der Neubewertungen, deren Begründung und Einfluss auf die Ergebnisrechnung angegeben wird.

    § 4 - Am 1. Januar 2006 sind die neuen, in § 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Abschreibungsregeln auf die Anlagevermögen anwendbar, die während der restlichen Dauer der Abschreibung bestehen, wobei der am 31. Dezember 2005 festgelegte Bruttowert der Aktiva berücksichtigt wird.

  9. R. 308bis - 8 - In den Fällen, in denen ein Betreiber Arbeiten durch sein eigenes Personal ausführt, die der Art nach eine aktivierte Eigenleistung sind, wird der Betrag der direkten Kosten um einen Anteil zur Deckung der indirekten Kosten erhöht, die die Kosten für die Studien, Koordinierung und berwachung darstellen. Diese Kosten werden auf der Grundlage der Istleistungen des Planungsbüros angerechnet; alternativ werden die Kosten aufgeteilt, indem ein Pauschalprozentsatz des Betrags der Submissionen (Studie 7,5%) und/oder der Durchführungen (Koordinierung 2% und berwachung 5,5%) zugerechnet wird. Die Anwendung der zweiten Methode erfordert, dass der Betreiber imstande ist, nachzuweisen, dass der Gesamtbetrag der Standardkosten nicht wesentlich von dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten abweicht. Diese Kosten werden gemäss denselben Regeln wie für die Hauptinvestition aktiviert und abgeschrieben.

  10. R. 308bis - 9 - Die teilweise oder vollständige Beteiligung, die die "Société publique de Gestion de l'Eau" im Rahmen des Schutzes der Wasserentnahmestellen tätigt und die den Erwerb von Sachanlagen betrifft, wird von dem Erzeuger in ein sachgerechtes Konto der Klasse 15 genannt "Beteiligung der "Société publique de Gestion de l'Eau" - Schutz der Wasserentnahmestellen" eingetragen. Wenn anwendbar, wird diese Beteiligung mit der gleichen Regelmässigkeit wie für das entsprechende Anlagevermögen abgeschrieben.

    Unterabschnitt 3 - Analytische Betriebsrechnung einer Erzeugungseinheit und einer Transportleitung

  11. R. 308bis -10 - Die analytische Betriebsrechnung einer Erzeugungseinheit und einer Transportleitung wird gemäss dem in Artikel R. 308bis - 12 vorgesehenen Schema erstellt. Der Inhalt der Kontenposten der Betriebsrechnung wird in der Anlage L des verordnungsrechtlichen Teils festgelegt.

  12. R. 308bis - 11 - Der Verteilungsschlüssel der Kosten, die den Erzeugungseinheiten/Transportleitungen gemein sind, beruht auf den direkten Kosten der Erzeugungseinheiten/Transportleitungen.

  13. R. 308bis - 12 - Schema der analytischen Betriebsrechnung einer Erzeugungseinheit und einer Transportleitung:

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    Unterabschnitt 4 - Allgemeine Betriebsrechnung "Erzeugung"

  14. R. 308bis - 13 -Die allgemeine Betriebsrechnung "Erzeugung" wird von dem Erzeuger gemäss dem in Artikel R. 308bis -14 vorgesehenen Schema erstellt. Der Inhalt der Kontenposten der allgemeinen Betriebsrechnung "Erzeugung" wird...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT