15. MAI 2014. - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Regelung der Eingliederung des Personals der Direktion des Audits der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) in den öffentlichen Dienst der Wallonie, DGO 4 in Ausführung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 87, § 3;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 205bis;

Aufgrund des am 12. Dezember 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 19. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 28. Februar 2014 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 369 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 2. April 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 55.659/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen :

  1. Die Direktion : die Direktion des Audits der "Société wallonne du Logement";

  2. Personalmitglied : ein Bediensteter oder eine Person, der/die im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt und dem Ämterplan der Direktion des internen Audits der "Société wallonne du Logement" zugewiesen wird, mit Ausnahme der Person, die einen Vertretungsvertrag genießt;

  3. die DGO 4 : die Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

Art. 2 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses werden die Personalmitglieder der Direktion von Amts wegen in die DGO 4 eingegliedert. Vor der Eingliederung haben die Personalmitglieder die Möglichkeit, ihre Aufrechterhaltung innerhalb der "Société wallonne du Logement" zu wählen.

Art. 3 - Diese Eingliederungen bilden keine neuen Ernennungen.

Art. 4 - § 1. Die in die DGO 4 eingegliederten Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft, ihren Dienstgrad, ihre Gehaltsstufe, ihr administratives Dienstalter und ihr Besoldungsdienstalter. Sie behalten ebenfalls...

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