20. SEPTEMBER 2007 - Dekret zur Abänderung der Artikel 1, 4, 25, 33, 34, 42, 43, 44, 46, 49, 51, 52, 58, 61, 62, 127, 175 und 181 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Eingliederung von Artikel 42bis in dieses Gesetzbuch sowie zur Abänderung der Artikel 1, 4 und 10 des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten und zur Einführung der Artikel 1bis, 1ter, 2bis und 9bis in dieses Dekret (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Abschnitt 1 - Bestimmungen zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe

Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe werden die Wörter ", durch die Energieeffizienz der städtebaulichen Entwicklung und der Gebäude" zwischen die Wörter "natürlichen Ressourcen" und "und durch die Erhaltung" eingefügt.

In Artikel 4, Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird der Punkt 1° wie folgt ersetzt:

1° sofern es keine andere anderslautende Bestimmung gibt, hat die öffentliche Untersuchung eine Dauer von fünfzehn Tagen, wenn sie sich auf eine Genehmigung bezieht; sie dauert dreissig Tage, wenn sie sich auf ein kommunales Strukturschema, einen kommunalen Raumordnungsplan, einen Städtebau- und Umweltbericht oder einen in Artikel 127, § 1, Absatz 1, 8° erwähnten Umkreis bezieht, und fünfundvierzig Tage, wenn sie sich auf den Entwicklungsplan des regionalen Raums oder den Sektorenplan bezieht;

.

Art. 2 - In Artikel 25, Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird der Punkt 8° wie folgt ersetzt:

8° Das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung mit industriellem Charakter;

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Art. 3 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eines Städtebau- und Umweltberichts mit folgendem Inhalt" durch die Wörter "entweder auf eigene Initiative oder innerhalb der durch die Regierung auferlegten Frist, eines Städtebau- und Umweltberichts, und dessen Genehmigung durch die Regierung. Der Städtebau- und Umweltbericht, dessen Umfang und Genauigkeitsgrad der Informationen vom Gemeindekollegium oder ggf. von der Regierung festgelegt wird, enthält:" ersetzt.

  2. Im selben Absatz wird "a; " durch "1°" ersetzt;

  3. Im selben Punkt werden zwischen die Wörter "die raumordnerischen Zielsetzungen bezüglich" und die Wörter "der Infrastrukturen" die Wörter "der Energieeinsparung und des Transportwesens," eingefügt.

  4. Im selben Absatz wird der Wortlaut von Punkt b. wird wie folgt ersetzt:

    2° eine Umweltbewertung mit folgendem Inhalt:

    "2° a. die Hauptzielsetzungen des Städtebau- und Umweltberichts, eine Zusammenfassung des Inhalts und die Verbindungen mit anderen relevanten Plänen und Programmen;

    2° b. die relevanten Aspekte der Umweltlage sowie deren voraussichtliche Entwicklung im Falle einer Nichtdurchführung des Städtebau- und Umweltberichts;

    2° c. die umweltbezogenen Merkmale der Gebiete, die beachtlich betroffen werden könnten;

    2° d. die mit dem Städtebau- und Umweltbericht verbundenen umweltbezogenen Probleme, und insbesondere die Probleme bezüglich der Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Umwelt aufweisen, wie z.B. die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG bestimmten Gebiete;

    2° e. die auf internationaler, gemeinschaftlicher Ebene und auf Ebene der Mitgliedsstaaten festgelegten Ziele in Sachen Umweltschutz, die für den Städtebau- und Umweltbericht relevant sind, und die Art und Weise, wie diese Ziele und die umweltbezogenen Erwägungen bei dessen Erstellung berücksichtigt worden sind;

    2° f. die voraussichtlichen, beachtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, nämlich die sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen auf die Umwelt, einschliesslich der biologischen Vielfalt, der Bevölkerung, der menschlichen Gesundheit, der Fauna, der Flora, des Bodens, des Wassers, der Luft, des Klimas, der materiellen Güter, des Kulturerbes, einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und der Landschaft sowie der Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren;

    2° g. Die in Betracht gezogenen Massnahmen, um jegliche beachtliche negative Auswirkung der Durchführung des Städtebau- und Umweltberichts zu vermeiden und zu verringern und soweit irgend möglich auszugleichen;

    2° h. eine Beschreibung der in Betracht gezogenen Begleitungsmassnahmen.

    ;

  5. Im selben Absatz wird "c. " durch "3°" ersetzt;

    4. Im selben Paragraphen wird der letzte Absatz aufgehoben;

  6. Es wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 2bis - Wenn der Bericht als Anerkennungsgebiet im Sinne vom Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten gilt, enthält er ausserdem die durch das Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten erwähnten Auskünfte.

    ;

  7. in § 3 werden die Wörter "Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium unterwirft den Städtebau- und Umweltbericht" durch die Wörter "Wenn der Städtebau- und Umweltbericht vollständig ist, unterwirft das Gemeindekollegium ihn" ersetzt;

  8. Derselbe Paragraph wird mit dem folgenden Absatz ergänzt:

    Gegebenenfalls kommen die in Artikel 51 § 2 erwähnten Formalitäten zur Anwendung.

    ;

  9. Es wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 3bis - Wenn der Bericht Elemente bezüglich des Anerkennungsgebiets enthält, werden diese durch das Gemeindekollegium dem leitenden Beamten im Sinne vom Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen und jeglichem anderen Dienst oder Ausschuss, dessen Konsultierung durch die Regierung beantragt wird, zur Begutachtung unterbreitet

    ;

  10. In § 4 wird Absatz 1 durch die folgenden Wörter ergänzt: ", sowie aus welchen Gründen angesichts der anderen in Betracht gezogenen vernünftigen Lösungen die Entscheidungen des Städtebau- und Umweltberichts getroffen worden sind";

  11. Im selben Paragraphen, Absatz 2 werden die 4. und 5. Sätze aufgehoben;

  12. Im selben Paragraphen werden die folgenden Absätze zwischen Absatz 2 und Absatz 3 der zum Absatz 6 wird, eingefügt:

    Die Regierung genehmigt oder verweigert den Städtebau- und Umweltbericht. Der Erlass der Regierung wird dem Gemeindekollegium innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Empfang der durch den beauftragten Beamten übermittelten vollständigen Akte gesandt.

    Wenn der Erlass nicht gesandt wird, kann das Gemeindekollegium ein Erinnerungsschreiben an die Regierung richten. Wenn nach Ablauf einer neuen Frist von dreissig Tagen, die am Tag des Versands des Erinnerungsschreibens beginnt, das Gemeindekollegium noch immer keinen Erlass der Regierung empfangen hat, so gilt der Städtebau- und Umweltbericht als genehmigt.

    Wenn der Bericht Elemente bezüglich des Anerkennungsgebiets enthält, gilt er als Anerkennungsgebiet im Sinne vom Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten.

    ;

  13. im selben Paragraphen werden in Absatz 3 der zum Absatz 6 wird, die Wörter "in Artikel 112 des neuen Gemeindegesetzes" durch die Wörter "in Artikel L1133-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung" ersetzt.

  14. Derselbe Paragraph wird mit einem Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Wenn der Bericht als Anerkennungsgebiet gilt, wird er dem leitenden Beamten und dem Träger im Sinne des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten zugestellt.

    ;

  15. Der § 5 wird zum § 8 und die Wörter "Artikel 110 bis 112" werden durch die Wörter "Artikel 110 bis 112 und 127, § 3" ersetzt;

  16. Im § 6 der zum § 5 wird, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    - a. die Wörter "das Bürgermeister- und Schöffenkollegium" werden durch die Wörter "das Gemeindekollegium" ersetzt;

    - b. die Wörter "in Artikel 112 des neuen Gemeindegesetzes" werden durch die Wörter "in Artikel L1133-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung" ersetzt.

  17. Der § 7 wird zum § 6;

  18. Es wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 7 - Wenn die Gemeindebehörden der in § 2 erwähnten Verpflichtung nicht fristgerecht eingegangen sind, sowie im Falle einer Verweigerung des der Regierung zur Genehmigung unterbreiteten Städtebau- und Umweltberichts kann die Regierung an ihre Stelle treten, um den Städtebau- und Umweltbericht anzunehmen oder zu revidieren

    .

    Art. 4 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    Art. 34 - Gebiete für konzertierte kommunale Raumplanung mit industriellem Charakter.

    § 1 - Das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung mit...

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