23. MAI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Durchführung des Dekrets vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern, was die Verbringungslizenzen betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern, Artikel 8, 9, 12 und 19;

Aufgrund des am 13. März 2012 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 52.887/4;

Aufgrund der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, nachstehend "Richtlinie 2009/43/EG" genannt, teilweise umgesetzt.

§ 2 - Durch vorliegenden Erlass wird die Durchführung der Bestimmungen des Dekrets vom 21. Juni 2012 angestrebt, die sich auf die Verbringungslizenzen für Verteidigungsgüter in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 21. Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern;

  2. die Verwaltung: die Direktion der Waffenlizenzen der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von Verteidigungsgütern gehören;

  4. der Verwalter: das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied oder, wenn es kein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gibt, das Führungsmitglied, das innerhalb des Unternehmens für die Verbringung und Ausfuhr von Verteidigungsgütern verantwortlich ist;

  5. die öffentlichen Einrichtungen: die öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, so wie durch den betreffenden Staat bestimmt;

  6. der Mitgliedstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

    KAPITEL II - Allgemeine Benutzungsbedingungen der Verbringungslizenzen

    Art. 3 - Die Verbringungslizenzen dürfen nicht für Verbringungen benutzt werden, die den internationalen Verpflichtungen Belgiens oder der Wallonischen Region widersprechen.

    Art. 4 - Die Verbringung folgender Verteidigungsgüter ist untersagt:

  7. die Waffen, Munition und Ausrüstungen, die speziell zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienen sollen, und die diesbezügliche Technologie, die in der ersten Kategorien der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munitionen und Ausrüstungen, die speziell zu einer militärischen Zweckverwendung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen sollen, und der damit verbundenen Technologie, angeführt sind;

  8. die folgenden Waffen, nachstehend "verbotene Waffen" genannt:

    1. Antipersonenminen, getarnte Sprengkörper oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung sowie blindmachende Laserwaffen;

    2. Brandwaffen;

    3. Streumunition;

    4. Spring- oder Fallmesser mit Arretierung, Butterfly-Messer, Schlagringe und Blankwaffen, die die Form eines anderen Gegenstandes haben;

    5. Stockdegen und Stockgewehre, die keine historischen Zierwaffen sind;

    6. Keulen und Schlagstöcke;

    7. Feuerwaffen, deren Kolben oder Lauf in mehrere Einzelteile zerlegt werden kann, Feuerwaffen, die so hergestellt oder umgebaut worden sind, dass das Tragen dieser Waffen nicht oder weniger sichtbar ist, oder dass ihre technischen Merkmale nicht mehr mit den technischen Merkmalen des in dem Besitzerlaubnisschein für die Feuerwaffen beschriebenen Modells übereinstimmen, und Feuerwaffen, die im Aussehen einem anderen Gegenstand als einer Waffe ähneln;

    8. zusammenklappbare Gewehre mit einer Kalibergrösse über 20;

    9. Wurfmesser;

    10. Nunchakus;

    11. Wurfsterne;

    12. inerte Munition und Panzerungen, die abgereichertes Uran oder jede andere Art von industriell hergestelltem Uran enthalten.

    Art. 5 - Wenn es sich um die Ausfuhr von Verteidigungsgütern handelt, die im Rahmen einer Verbringungslizenz aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen wurden, und die Gegenstand von Ausfuhrbeschränkungen sind, wird bei der Einreichung des Antrags auf Ausfuhrlizenz der Verwaltung eine Erklärung unterbreitet, in angeführt wird,

  9. dass diese Beschränkungen eingehalten werden;

  10. dass die ggf. notwendige Zustimmung des Ursprungsmitgliedstaates eingeholt wurde.

    Art. 6 - Während des Zeitraums der Untersuchung des Verbringungsantrags durch den Minister informiert der Lieferant die Verwaltung, wenn er erfährt,

  11. dass die Endverwendung der zu verbringenden Verteidigungsgüter geändert wurde;

  12. dass die Bestimmung der zu verbringenden Verteidigungsgüter geändert wurde.

    Art. 7 - Auf Antrag der Verwaltung legt der Lieferant Letzterer alle Handels- und Transportdokumente vor, insbesondere die einschlägigen Auszüge des Kaufvertrags, die Rechnungen und Versandscheine betreffend die durchgeführten oder empfangenen Verbringungen.

    KAPITEL III - Allgemeine Verbringungslizenzen

    Abschnitt 1 - Allgemeines

    Art. 8 - § 1 - Der Lieferant, der die Bedingungen der allgemeinen Verbringungslizenz erfüllt, kann aufgrund dieser Lizenz und in den in § 2 genannten Fällen einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, Verteidigungsgüter liefern.

    § 2 - Es gibt zwei Arten von allgemeinen Verbringungslizenzen:

  13. die nachstehend "LG1" genannte allgemeine Verbringungslizenz, die einen Empfänger betrifft, der zu den öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats gehört;

  14. die nachstehend "LG2" genannte allgemeine Verbringungslizenz, die einen Empfänger betrifft, der ein gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziertes Unternehmen eines Mitgliedstaats ist.

    Art. 9 - Die Benutzung einer...

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