5. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einfügung eines Teils VIII in den verordnungsrechtlichen Teil des Buches I des Umweltgesetzbuches

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 5. Juni 2008 über die Vermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich, insbesondere der Artikel D.140, D.146, D.147, D.159 und D.160;

Aufgrund des am 4. Juli 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Juli 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 7. Oktober 2008 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne » (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 27. August 2008 in Anwendung des durch das Gesetz vom 2. April 2003 ersetzten Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 45.027/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Bestimmungen über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich

Artikel 1 - In Buch I des Umweltgesetzbuches wird ein Teil VIII mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"TEIL VIII - ERMITTLUNG, FESTSTELLUNG, VERFOLGUNG, UNTERDRÜCKUNG UND WIEDERHERSTELLUNGSMASSNAHMEN DER VERSTÖSSE

KAPITEL I - Bedienstete

Art. R.87 - Die Bediensteten der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (« DGRANE » (Direction générale opérationnelle Agriculture, Ressources naturelles et Environnement)), die zur Abteilung Polizei und Kontrollen gehören, werden mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die in den folgenden Gesetzestexten vorgesehenen Bestimmungen beauftragt:

  1. das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

  2. Das Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe;

  3. das Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

  4. das Dekret vom 9. Mai 1985 bezüglich der Erschliessung von Halden;

  5. das Dekret vom 7. Juli 1988 über die Gruben;

  6. das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

  7. das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

  8. das Umweltgesetzbuch, einschliesslich des vorliegenden Buches und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  9. das Dekret vom 19. Juni 2008 über die Koexistenz genetisch veränderter Kulturen mit konventionellen und ökologischen Kulturen;

  10. die Durchführungserlasse der in den Punkten 1° bis 9° erwähnten Gesetze und Dekrete, insofern die Angelegenheiten, die durch sie geregelt werden, unter die Zuständigkeit der Region fallen.

    Art. R.88 - Die Bediensteten der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, die zur Abteilung ländliche Angelegenheiten und Wasserläufe gehören, werden mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe beauftragt.

    Art. R.89 - Die Forstbeamten höheren Dienstes und Forstbediensteten, sowie die Bediensteten der Direktion der Bekämpfung der Wilddieberei und der Ahndung der Verschmutzungen der Abteilung Polizei und Kontrollen werden mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur und dessen Durchführungserlasse beauftragt.

    Art. R.90 - Die Forstbeamten höheren Dienstes und Forstbediensteten werden mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen folgende Gesetzestexte beauftragt:

    - das Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe;

    - das Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

    - Artikel 7, § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, in einem nicht zur Verstädterung bestimmten Gebiet im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 25 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe;

    - das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

    - das Umweltgesetzbuch, einschliesslich des vorliegenden Buches und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

    - die Durchführungserlasse dieser Gesetze und Dekrete.

    Art. R.91 - Die Bediensteten der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, die zur Abteilung Umwelt und Wasser gehören, sind zuständig, um die Verstösse gegen die in Artikel R.87, 2° und 8° erwähnten Bestimmungen und deren Durchführungserlass zu ermitteln und festzustellen.

    Art. R.92 - Die in Ausführung des Dekrets vom 27. Januar 1998 zur Einsetzung einer Polizeiordnung für die Erhaltung des regionalen öffentlichen Strassennetzes und zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung dieses Amts bezeichneten Bediensteten der operativen Generaldirektion Strassen und Gebäude und die in Ausführung des Dekrets vom 27. Januar 1998 zur Einsetzung einer Polizeiordnung für die Erhaltung des regionalen öffentlichen Netzes der Wasserstrassen und zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung dieses Amts bezeichneten Bediensteten der operativen Generaldirektion Mobilität und Wasserwege sind zuständig, um die Verstösse gegen Artikel 7 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle und dessen Durchführungserlasse zu ermitteln und festzustellen.

    Art. R.93 - Die Bediensteten der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, die zur Abteilung Boden und Abfälle gehören, sind zuständig, um die Verstösse gegen Artikel 8bis des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle und dessen Durchführungserlasse zu ermitteln und festzustellen.

    KAPITEL II - Ausbildung der in Artikel D.140, §§ 2 und 3 erwähnten Bediensteten

    Art. R.94 - Inhalt der Ausbildung.

    Die « DGRANE » organisiert und erteilt eine Ausbildung von mindestens dreissig Stunden, die mindestens Folgendes enthält:

    - die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts;

    - die gerichtliche Organisation;

    - die Feststellung der Verstösse und die Abfassung der Protokolle;

    - das Umweltrecht;

    - die Konfliktbewältigung.

    Die « DGRANE » kann ihr Programm durch die Einfügung zusätzlicher Kurse ergänzen.

    KAPITEL III - Modalitäten bezüglich der Probeentnahme, der Durchführung der Analysen und der Regeln für die Zulassung der Laboratorien

    Abschnitt 1 - Probenahme

    Art. R.95 - Bei jeder Probenahme wird ein Protokoll gemäss dem in der Anlage VIII angeführten Muster aufgenommen.

    Art. R.96 - Die Bediensteten können von den Personen, denen die Messergebnisse zur Last gelegt werden können, die technischen Mittel fordern, um die Messungen vorzunehmen oder Proben zu entnehmen.

    Die Beschlagnahme kann sich auf die technischen Mittel beziehen, die für die Durchführung der Entnahme, den Transport und die Aufbewahrung der Proben erforderlich sind.

    Art. R.97 - Die Art und Menge der Proben werden nach dem Bedarf der in einem Laboratorium durchzuführenden Vorgänge bestimmt.

    Die Proben werden mindestens in zwei Exemplaren entnommen.

    Die Proben werden je nach Fall in Behältern, Säcken oder Umschlägen aufgesammelt. Sie werden von dem mit der Überwachung beauftragten Bediensteten, der die Probe entommen hat, unter Verhinderung jeglicher Vertauschung, Entwendung oder Zugabe gekennzeichnet, verpackt und versiegelt.

    Art. R.98 - Die Kennzeichnung einer jeden Probe enthält folgende Angaben:

  11. eine laufende Nummer;

  12. Ort, Datum und Uhrzeit der Probeentnahme;

  13. Name und Unterschrift des mit der Überwachung beauftragten Bediensteten, der die Probe entnommen hat;

  14. die Art der entnommenen Substanzen.

    Art. R.99 - Der Bedienstete, der die Probe entnommen hat, fordert den Betreiber oder den...

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