19. JULI 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung einer Prämie für die Einrichtung eines individuellen Klärsystems

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 7. Oktober 1985 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 39, § 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 25. Oktober 1990 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Abgabe für die Einleitung von nichtindustriellen Abwässern zurückerstattet wird;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 1999 zur Einführung einer Prämie für die Einrichtung eines individuellen Klärsystems;

Aufgrund des am 26. März 2001 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Aufgrund des am 27. Juni 2001 abgegebenen Gutachtens der

Commission consultative pour la Protection des Eaux contre la Pollution

(beratende Kommission für den Schutz der Gewässer gegen die Verschmutzung);

Aufgrund des am 16. Februar 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. Februar 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2001 bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 11. Juli 2001 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 31.772/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Beschliesst :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Minister": der Minister der Wallonischen Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Politik in Sachen Wasserwesen gehört;

  2. "Verwaltung": die Abteilung Wasser der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region;

  3. "individuelles Klärsystem": die individuelle Kläreinheit oder individuelle Kläranlage oder individuelle Klärstation, deren Ausstattung die Klärung des von einer oder mehreren Wohnungen abgeleiteten städtischen Abwassers unter den durch den Erlass der Regierung vom 15. Oktober 1998 zur Regelung der Sammlung von städtischem Abwasser festgelegten Bedingungen ermöglicht;

  4. "Haushaltsabwasser": Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, das vorwiegend vom menschlichen Metabolismus und den Tätigkeiten in den Haushalten erzeugt wird;

  5. "schwachbewohntes Gebiet": der Teil des aufgrund des allgemeinen Gemeindekanalisationsplans der individuellen Klärung zugeteilten Gemeindegebiets;

  6. "Wohnung": in einem schwachbewohnten Gebiet jedes Gebäude, das bewohnt oder zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des allgemeinen Gemeindekanalisationsplans bewohnt war, oder in einem besiedelten Gebiet jedes Gebäude, das vor dem Datum, zu dem es an die Kanalisation angeschlossen sein musste, bewohnt ist oder war, und das im Sinne des Erlasses vom 15. Oktober 1998 zur Regelung der Sammlung von städtischem Abwasser vom Anschluss an die Kanalisation abweicht;

  7. "Einwohnergleichwert" oder abgekürzt "EGW": Belastungseinheit.

  8. "Ausschuss": der mit der Prüfung der Akten zur Zulassung der individuellen Klärsysteme beauftragte Sachverständigenausschuss.

    KAPITEL II - Prämie zur individuellen Klärung

    Art. 2 - § 1. Im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushalt der Wallonischen Region eingetragenen Mittel und unter den durch den vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen gewährt der Minister eine Prämie zugunsten einer jeden natürlichen oder juristischen, privat- oder öffentlich-rechtlichen Person, die auf eigene Kosten eine Wohnung oder eine Gruppe von Wohnungen an ein individuelles Klärsystem zur Behandlung von Haushaltsabwasser, das nicht aus gewerblichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten stammt, anschliesst.

    Der Minister kann lediglich eine Prämie je angelegtes individuelles Klärsystem gewähren.

    § 2. In Abweichung von § 1 kann eine Gemeinde die Person oder die Personen ersetzen, die verpflichtet oder befugt sind, eine oder mehrere Wohnungen an ein individuelles Klärsystem zur Behandlung des Haushaltsabwassers anzuschliessen, und den Prämienantrag einreichen.

    Art. 3 - Der Antrag wird per Einschreiben an die Verwaltung gerichtet, und zwar mittels eines vom Minister aufgestellten Formulars, das folgende Angaben enthält:

  9. die Anschrift der Wohnung(en), für die der Antrag eingereicht wird;

  10. die Anschrift des oder der Antragsteller;

  11. eine Bescheinigung vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium, die folgendes bestätigt:

    1. der oder die Antragsteller erfüllen die Bedingungen, denen die Ausstattung der Wohnung(en) mit einem individuellen Klärsystem durch die geltende Gesetzgebung unterliegt;

    2. die betroffene Wohnung oder die Wohnungen sind bewohnt oder waren es zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des allgemeinen Gemeindekanalisationsplans, wenn sie sich in einem schwachbewohnten Gebiet befinden;

    3. die Wohnung, die in Abweichung von der Verpflichtung, an die Kanalisationen angeschlossen zu sein, mit einem individuellen Klärsystem ausgestattet werden kann, ist bewohnt oder war es vor dem Datum, an dem sie aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Oktober 1998 zur Regelung der Sammlung von städtischem Abwasser an die Kanalisationen angeschlossen sein musste, wenn sie sich in einem besiedelten Gebiet befindet;

  12. die Beschreibung der Tätigkeit(en), die gewöhnlich von den in der oder den Wohnungen anwesenden Personen ausgeübt wird oder werden;

  13. die von der oder den Wohnungen, für die ein Prämienantrag eingereicht wird, erzeugte Belastung, die dem Haushaltsabwasser entspricht und in der Anzahl Einwohnergleichwerte ausgedrückt und mittels der in der Anlage angeführten Tabelle festgelegt wird;

  14. falls der Antrag von mehreren Personen eingereicht wird, geben diese den Teil des Prämienbetrags an, der einer jeden von ihnen zusteht.

    Art. 4 - Der Minister nimmt zu dem Antrag Stellung, und zwar innerhalb von vierzig Tagen, nachdem die Verwaltung diesen erhalten hat.

    Art. 5 - Für die individuellen Klärsysteme, die für die Behandlung einer Schadstoffbelastung von 5 Einwohnergleichwerten dimensioniert sind, beläuft sich der Prämienbetrag auf:

  15. 1 500 Euro für die nicht zugelassenen, jedoch dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Oktober 1998 zur Regelung der Sammlung von städtischem Abwasser entsprechenden Systeme;

  16. 2 500 Euro für die gemäss Kapitel III zugelassenen Systeme;

  17. 3 125 Euro für die gemäss Kapitel III zugelassenen Systeme, wenn die Ableitung des geklärten Abwassers durch Versickerung in den Boden erfolgt;

    Die in § 1, 1° erwähnten Prämien werden um einen Betrag von 225 Euro je zusätzlichen Einwohnergleichwert erhöht;

    Die in § 1, 2° und 3° erwähnten Prämien werden um einen Betrag von 375 Euro je zusätzlichen Einwohnergleichwert erhöht;

    Die in den § 1 und 2 erwähnten Prämien werden auf folgende Höchstbeträge festgelegt:

  18. 70 % des Gesamtbetrags der Rechnungen für die individuellen Klärungsarbeiten, welche den Kauf, den Transport, die Installierung und den Anschluss des Klärsystems und des Netzes für die Abwassersammlung umfassen, wobei die Wiederherstellung des Ortes in den ursprünglichen Zustand nicht mit einbegriffen ist;

  19. 80 % des Gesamtbetrags der Rechnungen für die individuellen Klärungsarbeiten, welche den Kauf, den Transport, die...

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