18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 20. Februar 1978 über die Zolllager und die vorübergehende Verwahrung,

- das Gesetz vom 16. November 1983 zur Festlegung des niederländischen Textes und zur Anpassung des französischen Textes des Gesetzes vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager,

- das Konkursgesetz vom 8. August 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1999).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER FINANZEN

18. NOVEMBER 1862 - Gesetz zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine

KAPITEL 1 - Lagerpfandscheine und -besitzscheine

Abschnitt 1 - Ausstellung, Form, Indossament von Lagerpfandscheinen und -besitzscheinen, Rechte und Pflichten des Inhabers

Artikel 1 - § 1 - Lagerpfandscheine sind Handelsscheine, die ein Dritter in doppelter Ausfertigung einer Person ausstellt, die nachweist, dass sie frei über die Waren verfügen darf, auf die sich die Scheine beziehen. Das Duplikat wird Lagerbesitzschein genannt.

§ 2 - [Für Waren, die in öffentlichen Lagern aufbewahrt werden, die unter das [Gesetz vom 29. Dezember 1992 über die Zolllager] fallen, werden Lagerpfandscheine und -besitzscheine von den Personen ausgestellt, auf deren Name die Waren zu diesem Zweck übertragen worden sind.]

§ 3 - In allen anderen Fällen können Lagerpfandscheine und -besitzscheine vom Verwahrer der Waren ausgestellt werden.

[Art. 1 § 2 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1978 (B.S. vom 22. März 1978) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 19. Februar 1993)]

  1. 2 - Das Recht auf freie Verfügung wird durch Handelsnachweise begründet.

  2. 3 - § 1 - Oben auf dem Lagerpfandschein steht das Wort "Lagerpfandschein" und auf dem Lagerbesitzschein das Wort "Lagerbesitzschein".

    § 2 - Auf dem Lagerbesitzschein wird vermerkt, dass dieser Schein in den Händen eines Drittinhabers nur auf Vorlage des Lagerpfandscheins, der den Auslieferungsauftrag enthält und vom ersten Aussteller des Lagerbesitzscheins unterzeichnet ist, zur Lieferung der Ware berechtigt.

    § 3 - Lagerpfandschein und -besitzschein werden von der Person, die sie ausgibt, datiert und unterzeichnet und enthalten Name, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, an die sie ausgestellt werden.

    § 4 - Sie enthalten Angaben zu Art, Menge und Gewicht der Ware, Verpackungsart, Kennzeichnung der Packstücke und gegebenenfalls Menge und Gewicht entnommener Proben.

    § 5 - Sie enthalten den Vermerk des Lagers, in dem die Waren aufbewahrt werden, und gegebenenfalls von wem sie gegen Brandrisiken oder andere Risiken versichert sind.

    § 6 - Sie vermerken, ab wann Lagergebühren und andere Kosten zu entrichten sind.

  3. 4 - § 1 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen der Person, die diese Scheine entgegengenommen hat oder an deren Order sie ausgestellt worden sind, so hat diese Person das Recht, frei über die Waren zu verfügen.

    § 2 - Befindet sich ein Lagerpfandschein zusammen mit dem Lagerbesitzschein in den Händen eines Drittinhabers, so hat dieser Drittinhaber das Recht, frei über die Waren zu verfügen, wenn der Lagerpfandschein den Auslieferungsauftrag, der vom ersten Aussteller unterzeichnet ist, enthält.

    § 3 - Getrennt vom Lagerbesitzschein verkörpert ein Lagerpfandschein den Besitz der Ware als Pfand.

    § 4 - Getrennt vom Lagerpfandschein verkörpert ein Lagerbesitzschein das Recht, über die Waren, die durch den Lagerpfandschein mit Pfand belastet sind...

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