25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einf¸hrung eines freiwilligen Dienstes f¸r den Kollektivnutzen.
Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einf¸hrung eines freiwilligen Dienstes f¸r den Kollektivnutzen
ALBERT II., Kˆnig der Belgier,
Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einf¸hrung eines freiwilligen Dienstes f¸r den Kollektivnutzen
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2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einf¸hrung eines freiwilligen Dienstes f¸r den Kollektivnutzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
´ Art. 2 - ß 1 - Ein freiwilliger Dienst f¸r den Kollektivnutzen kann beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden.
Der freiwillige Dienst f¸r den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von Unterst¸tzungsauftr‰gen, die f¸r das Ministerium der Landesverteidigung von Interesse sind und f¸r die das Ministerium keine langfristige Ausbildung organisieren muss.
Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort Breendonk zur Verf¸gung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung. Diese Zurverf¸gungstellung unterliegt der vorherigen Zustimmung des Dienstleistenden.
Personen, die einen freiwilligen Dienst f¸r den Kollektivnutzen leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Milit‰rperson, werden nicht als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ¸ber die Rechte der Freiwilligen ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines Empf‰ngers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Aus¸ben eines freiwilligen Dienstes f¸r den Kollektivnutzen darf auf keinen Fall eine Auswirkung haben auf...
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