9. SEPTEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 16 und 24;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen;

Aufgrund des am 30. Oktober 2009 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 11. Februar 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 3. August 2010 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 48.518/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1, 3° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen, wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

3° Taxator: die in Artikel 1bis des vorliegenden Erlasses erwähnte natürliche Person;

Art. 2 - In demselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1bis - Der Taxator ist die natürliche Person, die vom Minister:

  1. entweder als öffentlicher Taxator:

    1. unter den Bediensteten der Verwaltung;

    2. unter den Bediensteten der "Société wallonne du Crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft) oder den Bediensteten des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie), je nachdem ob der Antragsteller ein zinsverbilligtes Darlehen bei der einen oder bei der anderen dieser Einrichtungen beantragt;

  2. oder als privater Taxator unter denjenigen, die folgende Zulassungsbedingungen erfüllen, bezeichnet wird:

    1. einen der nachstehenden Berufe ausüben:

      - Architekt;

      - Zivilingenieur Architekt;

      - Zivilingenieur im Bereich Bau;

      - Industrieingenieur im Bereich Bau;

      - technischer Ingenieur im Bereich Bau;

      - Landmesserexperte;

    2. an einer von der Verwaltung organisierten Ausbildung über die Sanierung der Wohnungen teilgenommen haben;

    3. seine hauptberufliche Tätigkeit als Selbständiger im Bausektor ausüben;

    4. sich dazu verpflichten, die als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügte Vereinbarung abzuschliessen."

      Art. 3 - Artikel 7, § 7, 3° desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

      "3° die Isolierungsarbeiten werden für die...

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