16. JULI 2004 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen
Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:
- von Kapitel VI des Gesetzes vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung,
- von Kapitel VI des Gesetzes vom 10. Mai 2007 über die Transsexualität.
Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
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MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit
und die gerichtliche Todeserklärung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
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51 - Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird durch die Wörter «, oder, wenn dieses Recht die Verschollenheit als solche nicht kennt, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Person bei ihrem Verschwinden ihren gewöhnlichen Wohnort hatte » ergänzt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
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MAI 2007 - Gesetz über die Transsexualität
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
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11 - In Kapitel II des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird ein Abschnitt 1bis, der die Artikel 35bis und 35ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Abschnitt 1bis - Geschlechtsumwandlung
.
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12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 35bis - Internationale Zuständigkeit in Sachen Geschlechtsumwandlung
Eine Geschlechtsumwandlung kann in Belgien gemeldet werden, wenn der...
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