8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 8. März 1999 zur Einführung eines Beirats der Magistratur, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

-das Gesetz vom 13. März 2001 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einrichtung einer Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter beim Polizeigericht,

- das Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung des Verfahrens vor den Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Abschnitt 1 - Zusammensetzung

  1. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 Mitgliedern.

    § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus:

    - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts,

    - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts,

    - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,]

    - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts,

    - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, darunter jeweils einer jeden Geschlechts.]

    [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 13. März...

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