5. JULI 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, insbesondere Artikel L1315-1;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere Artikel 87 in dem bestimmt wird, dass "die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung auf die öffentlichen Sozialhilfezentren mit Ausnahme der von ihnen abhängenden Krankenhäuser anwendbar ist, unter Vorbehalt der von der Regierung erlassenen abweichenden Regeln";

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung;

Aufgrund des am 12. März 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 14. Juni 2007 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,

Beschliesst :

ALLGEMEINE GEMEINDEBUCHFUHRUNGSORDNUNG

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegender Ordnung ist zu verstehen unter:

  1. "ordentlicher Dienst des Haushaltsplans": die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe jedes Finanzjahres mindestens einmal vorkommen und der Gemeinde regelmässige Einkünfte und eine regelmässige Arbeitsweise garantieren, darin einbegriffen die periodische Rückzahlung der Schuld;

  2. "ausserordentlicher Dienst des Haushaltsplans": die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben, die den Umfang, den Wert und die Erhaltung des Gemeindevermögens mit Ausnahme der laufenden Unterhaltsarbeiten direkt und dauerhaft beeinflussen; er umfasst auch die für dieselben Zwecke gewährten Zuschüsse und Darlehen, die Beteiligungen und Kapitalanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie die vorzeitigen Rückzahlungen der Schuld;

  3. "Abänderung des Haushaltsplans": jeder vom Gemeinderat nach Feststellung des Haushaltsplans angenommene Beschluss, der zur Schaffung, Streichung oder Abänderung eines oder mehrerer Haushaltsmittelbeträge führt;

  4. alle ausserordentlichen Buchführungsverrichtungen, sowohl in der Haushaltsbuchführung als in der allgemeinen Buchführung, werden mit einer EDV-Bezugsnummer gekennzeichnet, die als "ausserordentliche Entwurfsnummer" bezeichnet wird.

    Als ausserordentlicher Entwurf gilt die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben, die für ein gleiches Investitionsziel bestimmt sind, von der Projektierung bis zur kompletten Vollendung.

    Die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmung und die einschlägigen Unterlagen werden vom Minister erlassen;

  5. "funktioneller und wirtschaftlicher Kode": die numerische Identifikation mit zwei Serien von mindestens drei Ziffern, die die Bestimmung und die Art des Haushaltsmittelbetrags festlegt, auf den sie sich bezieht; die Gesamtheit der funktionellen und wirtschaftlichen Kodes bildet die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation;

  6. "Journal": das Buchführungsregister, das chronologisch und ohne Ausgleich alle Buchführungsverrichtungen pro Konto aufführt; es besteht aus zwei getrennten Teilen:

    - dem Journal der Haushaltsverrichtungen;

    - dem Journal der allgemeinen Verrichtungen;

  7. "Hauptbuch": das Buchführungsregister, das die ins Journal eingetragenen Verrichtungen pro Konto aufführt; es besteht aus zwei getrennten Teilen:

    - dem Hauptbuch der Haushaltsverrichtungen;

    - dem Hauptbuch der allgemeinen Verrichtungen;

  8. "Zahlungsanweisung": der dem Gemeindeeinnehmer vom Gemeindekollegium schriftlich erteilte Befehl, den darauf angegebenen Betrag an den erwähnten Anspruchsberechtigten zu zahlen;

  9. "Gemeindeeinnehmer": der lokale Einnehmer oder der Bezirkseinnehmer;

  10. "Abhebung von Amts wegen": jede durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes auferlegte und ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde erfolgte Abhebung von einem von ihr bei einem Finanzinstitut eröffneten Konto;

  11. "Kassenvorrat der Gemeinde": die Gesamtheit der verfügbaren oder für höchstens ein Jahr angelegten Gelder und Werte;

  12. "Einnahmeanrecht": jeder Betrag, den eine bestimmte Drittperson im Laufe eines bestimmten Rechnungsjahres der Gemeinde erwiesenermassen schuldet;

  13. "festgestelltes Anrecht": das Einnahmeanrecht, das in der Buchführung registriert worden ist;

  14. "Strassen- und Wegenetz": die Gesamtheit der öffentlichen Verkehrsstrassen und -wege, Erdarbeiten, Belag, Zubehör, Kanalisation, Beschilderung, Bauwerke, Wasserläufe und Wasserflächen einbegriffen;

  15. Ubertragungen zwischen Diensten, Reservefonds und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: die Arten der Vorfinanzierung von künftigen Lasten oder der Bildung von Reserven oder Rückstellungen.

    Man unterscheidet zwischen:

    - Ubertragungen zwischen Diensten: Bewegungen über den funktionellen Kode "Abhebungen" zwischen Diensten und Reservefonds (unter dem einzigen Vorbehalt der von dem CRAC gewährten Darlehen, die die einzige Ausnahme von Bewegungen zwischen ausserordentlichen und ordentlichen Haushaltsmitteln bilden und während des eigentlichen Rechnungsjahrs zustande kommen);

    - ordentlicher oder ausserordentlicher Reservefonds: sie ermöglichen die Eintragung bestimmter Einnahmen und Ausgaben ins Gesamtergebnis des Haushaltsplans. Sie können genau zur Deckung bestimmter Ausgaben dienen oder allgemein bleiben, ohne spezifische Zweckbestimmung;

    - Rückstellung für Risiken und Aufwendungen: die Bildung von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen zielt darauf ab, eine Planung bestimmter künftiger Ausgaben in die Gemeindebuchführung einzuführen. Es muss sich um Ausgaben betreffend ein künftiges Haushaltsjahr handeln, die hinsichtlich ihres Grundsatzes sicher oder zumindest sehr wahrscheinlich sind, hinsichtlich ihrer Art bzw. ihres Gegenstands sehr gut abgegrenzt sind, hinsichtlich ihrer Höhe jedoch unbestimmt sind. Sie ermöglicht die Rückführung und Eintragung der Einnahmen, die für das eigentliche Rechnungsjahr eines späteren Haushaltsplans in der betroffenen Funktion notwendig sind;

  16. der Minister: der Minister der inneren Angelegenheiten.

    Art. 2 - Die Anwendungsmodalitäten für die in Artikel 1 4° vorgesehenen Bestimmungen und die einschlägigen Unterlagen werden vom Minister erlassen.

    Art. 3 - § 1 - Ein Reservefonds darf nie in das eigentliche Rechnungsjahr eines Haushaltsplans zurückgeführt werden; es darf nur ins gesamte Ergebnis durch die Funktion 060, und dies systematisch in den Dienst, dem er angehört, zurückgeführt werden.

    § 2 - Es ist untersagt, eine Rückstellung zu bilden, und diese im Laufe desselben Haushaltsjahrs zu benutzen. Es ist ebenfalls untersagt, Abhebungen und Rückstellungen zu vertauschen. Dadurch werden beide Begriffe rechtswidrig verwechselt und wird die Art der betroffenen Mittel geändert, was ein grober gegen Artikel 7 und 8 der vorliegenden Ordnung bildet.

    Art. 4 - Alle Protokolle des Rats und des Kollegiums werden unverzüglich dem Gemeindeeinnehmer notifiziert.

    Beschlüsse der Aufsichtsbehörde teilt das Gemeindekollegium dem Gemeinderat und dem Gemeindeeinnehmer mit.

    Art. 5 - Das Gemeindekollegium legt die Art und Weise fest, wie die Belege der Eintragungen und Hinterlegungen, sowie alle anderen Akte, aus denen die Anrechte der Gemeinde hervorgehen, aufbewahrt werden.

    Art. 6 - Die Finanzkonten werden vom Gemeindeeinnehmer auf den Namen der Gemeinde eröffnet, nachdem das Kollegium sein Einverständnis gegeben hat. Sie werden vom Gemeindeeinnehmer verwaltet, und die Post wird direkt an ihn gerichtet.

    TITEL II - Der Haushaltsplan

    KAPITEL I - Allgemeines

    Art. 7 - Der Haushaltsplan umfasst die genaue Schätzung aller Einnahmen und aller Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur dem Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Er legt u.a. die gesamten Folgen der vorgesehenen Investitionen auf den ordentlichen Dienst dar.

    Der Haushaltsplan erwähnt jedoch nur das Ergebnis der individuellen Haushaltspläne der gemäss Artikel L1231-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung in Regien organisierten Gemeindeeinrichtungen und -dienste industrieller oder kommerzieller Art.

    Innerhalb des Haushaltsplans wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

    Jede Eintragung einer neuen Steuereinnahme muss durch eine vom Gemeinderat gewählte Verordnung begründet werden.

    Art. 8 - Die Einnahmen und die Ausgaben sowie ihr Ergebnis werden unwiderruflich auf ein Rechnungsjahr und einen Dienst angerechnet.

    KAPITEL II - Der Haushaltsplan

    Art. 9 - Wenn die Haushaltsmittel ausreichen, kann der Gemeinderat in seinem Haushaltsplan Mittel bereitstellen:

  17. für gewinnbringende Anlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;

  18. für den Erwerb von Staatspapieren oder Effekten;

  19. für die vorzeitige Rückzahlung der teuersten Anleihen;

  20. für die Bildung:

    1. von Rückstellungen oder ordentlichen oder ausserordentlichen Reservefonds;

    2. von ausserordentlichen Einnahmen, die dem ordentlichen Dienst zu entnehmen sind, um ausserordentliche Ausgaben des Rechnungsjahrs zu decken.

    Art. 10 - Der in den Haushaltsplan eingetragene geschätzte Uberschuss oder das darin eingetragene geschätzte Defizit der vorherigen Rechnungsjahre ergibt sich aus dem Haushaltsplan des vorigen Rechnungsjahres und seinen eventuellen Abänderungen.

    Sobald die Haushaltsrechnung dieses vorigen Rechnungsjahres vom Gemeinderat abgeschlossen ist, wird der im Haushaltsplan eingetragene geschätzte Uberschuss oder das darin eingetragene geschätzte Defizit im Wege einer Abänderung des Haushaltsplans durch den Uberschuss beziehungsweise das Defizit ersetzt, der beziehungsweise das sich aus der so abgeschlossenen Rechnung ergibt.

    Wenn durch diese Abänderung ein Defizit entsteht oder das Defizit ansteigt, trifft der Gemeinderat geeignete Massnahmen, um...

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