11. SEPTEMBER 1962 - Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 11. September 1962 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 19. Juli 1968 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. September 1962 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren,

- das Gesetz vom 6. Juli 1978 über Zölle und Akzisen,

- das Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente,

- das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. September 1962 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE

11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und von diesbezüglicher Technologie]

[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)]

Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  1. Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche Technologie mit Ausnahme von:

    1. Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie erwähnt,

    2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen, öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von Inhaberpapieren haben,

  2. Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind, einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung bestehen,

  3. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden,

  4. vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck verfolgen.]

    [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)]

    1. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren...

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