14. MÄRZ 2013 - Erlass der Regierung über das Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens zum Schulinspektor und Schulentwicklungsberater

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung, Artikel 19 § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Protokolls Nummer S3/2013 OSUW2/2013 vom 21. Februar 2013, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung geführten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX für die Deutschsprachige Gemeinschaft und des in Artikel 17 § 2ter Nummer 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 angeführten Unterausschusses enthält;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 21. Februar 2013;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgaben der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung am 1. September 2013 in Kraft treten; dass das Bezeichnungsverfahren der Schulinspektoren und Schulentwicklungsberater vorsieht, dass die Bewerber ein Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen; dass das Eignungsfeststellungsverfahren konzipiert werden musste; dass die Veröffentlichung des Bewerbungsaufrufes im Anschluss an das Festlegen des Eignungsfeststellungsverfahrens erfolgt; dass die Bezeichnungen der Schulinspektoren und Schulentwicklungsberater vor Ende des Schuljahres vorgenommen werden müssen, damit diese ihren Dienst am 1. September 2013 in der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung aufnehmen;

Auf Grund des Gutachtens Nummer 52.930/2 des Staatsrates, das am 4. März 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das in Artikel 19 § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung angeführte Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus mindestens vier der nachfolgenden Ubungen:

  1. Interview,

  2. Zweiergespräch (Beratung, Beurteilung),

  3. Konfliktgespräch,

  4. Postkorb,

  5. Präsentation,

  6. Gruppendiskussion,

  7. Fallstudie.

    Bei der Durchführung der Ubungen kann sich die in Artikel 19 desselben Dekrets angeführte Kommission durch externe Berater unterstützen lassen.

    Art. 2 - Die Mitglieder der Kommission prüfen die Eignung der Teilnehmer im Hinblick auf die in Anhang 1 angeführten Anforderungsdimensionen und anhand des in Anhang 2 angeführten Bewertungsrasters.

    Die Mitglieder der Kommission wechseln sich in einem roulierenden System ab, so dass jedes Mitglied jeden Teilnehmer bewertet. Die abschliessende Gesamtbewertung wird von allen Mitgliedern der Kommission im Konsens festgelegt.

    Art. 3 - Die Teilnehmer haben das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden, wenn die abschliessende Gesamtbewertung allen Mindestanforderungen für das Amt, für das sie sich beworben haben, entspricht.

    Die Mindestanforderungen für das Amt des Schulinspektors sind im Anhang 3 festgelegten Anforderungsprofil durch ein x gekennzeichnet.

    Die Mindestanforderungen für das Amt des Schulentwicklungsberaters sind im Anhang 4 festgelegten Anforderungsprofil durch ein x gekennzeichnet.

    Art. 4 - Vorliegender...

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