16. JANUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Haltung nicht domestizierter exotischer Tiere und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, 5, 7, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, 8, 9 und 17, abgeändert durch das Dekret vom 19. September 2002, und 83;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 25. September 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 53.972/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt:

Titel 1. - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden sektorbezogenen Bedingungen sind auf die in den Rubriken 92.53.02.01, 92.53.02.04 und 92.53.02.03. der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnten Anlagen und Tätigkeiten anwendbar.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Tiere: Tiere, die den nicht domestizierten exotischen Arten angehören;

    2. giftige Arten: die Arten, deren Gift tödlich sein oder schwere gesundheitliche Schäden hinterlassen könnte;

    3. sogenannte invasive Arten: die Tierarten, die sich in Gebieten niedergelassen haben, die nicht ihren normalen Lebensraum darstellen, und die für die Artenvielfalt eine Gefahr geworden sind;

    4. tierische Ausscheidungen: die tierischen Ausscheidungen oder eine Mischung (unabhängig von den Proportionen) aus tierischen Ausscheidungen und anderen Bestandteilen, wie zum Beispiel Einstreu, auch in verarbeiteter Form;

    5. bereits bestehender Betrieb: ein vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäß zugelassener Betrieb. Ein Betrieb, für den vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein Antrag auf Genehmigung eingereicht wurde, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt. Die Umwandlung oder Erweiterung eines Betriebs, die der Betreiber vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in dem in Artikel 10, § 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Register eingetragen hat, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt.

    Titel 2. - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL I. - Standort und Bau

  2. 3 - Der Betrieb enthält mindestens:

    1. eine Infrastruktur oder ein Gebäude, die bzw. das zur Unterbringung der Tiere bestimmt ist;

    2. einen für die Lagerung der Futtermittel und gegebenenfalls der Streuemittel bestimmten Ort;

    3. einen für die Lagerung der Abfälle und der tierischen Ausscheidungen gegebenenfalls bestimmten Ort;

    4. einen spezifischen Ort zur Lagerung der Tierkadaver.

  3. 4 - Die zur Unterbringung der Tiere bestimmten Infrastrukturen oder Gebäude werden derart gebaut, dass jegliches Ausbrechen verhindert wird.

    Die Mauern, Wände oder Gitterstäbe der zur Unterbringung der Tiere bestimmten Infrastrukturen oder Gebäude sind auf der gesamten Höhe, die verschmutzt werden könnte, leicht zu reinigen.

  4. 5 - Die Art, die Größen und der Abstand zwischen den Pfählen, der Abstand zwischen den Drähten, sowie die Größen der Drahtgitter der Umzäunungen werden der gehaltenen Tierart angepasst.

    KAPITEL II. - Betrieb

  5. 6 - Die Haltung von Giftschlangen, die zu den australischen Arten gehören, ist verboten.

  6. 7 - Es werden Maßnahmen getroffen, um die Entstehung von Ungeziefer, die Verbreitung von Insekten und das Vorhandensein von Nagetieren oder Vögeln zu vermeiden, mit Ausnahme der Tiere, die zur Ernährung der gehaltenen Tiere bestimmt sind, indem zugelassene Bekämpfungsmittel, genehmigte Fallen oder Gifte für Nagetiere benutzt werden, Tierfutter hygienisch gelagert wird, Türen geschlossen bleiben, die Lagerung des Futters durch Schutzvorrichtungen wie feine Gitter, Insektennetze, elektrische Insektentöter, Netze über dem Futter oder durch gleichwertige Systeme abgesichert wird.

  7. 8 - Die Produkte, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, wie z.B. ätzende, entzündbare oder giftige Stoffe, Pestizide, Ungeziefer-, Insekten- und Nagetierbekämpfungsmittel, sowie die Reinigungsmittel, Tierpflege- und Desinfektionsmittel werden derart gelagert, dass eine unfallbedingte Einleitung solcher Produkte in die Umwelt oder in das Entwässerungsnetz verhindert wird.

  8. 9 - Die Türen der zur Unterbringung der Tiere bestimmten Infrastrukturen oder Gebäude bleiben ständig verriegelt, außer während den Vorgängen, die zur Pflege, Fütterung, Unterhaltung und Abfall- und Kadaverbeseitigung notwendig sind, oder bei der Aufnahme eines neuen Tieres.

    Wenn die Behausungen für die in Absatz 1 angeführten Vorgänge geöffnet werden, sorgt der Betreiber dafür, dass die gehaltenen Tiere nicht entfliehen können.

    Die Fenster der Behausungen bleiben ständig geschlossen, außer wenn sie mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die das Entfliehen der Tiere verhindert.

  9. 10 - Pflanzen in den oder in der Nähe der zur Unterbringung der Tiere bestimmten Infrastrukturen oder Gebäude werden derart angelegt und ausgeästet, dass die Tiere, die darauf klettern oder springen können, nicht auf diese Weise ausbrechen können.

  10. 11 - Die Aufzucht von Beutetieren, insbesondere von Insekten, Würmern oder Nagetieren, darf nicht die Menge überschreiten, die zur Fütterung der gehaltenen Tiere notwendig ist.

    Diese Art der Aufzucht kann verboten werden, wenn es die spezifischen Umstände des Betriebs erfordern, insbesondere aus Gründen der Lokalisierung oder wenn es sich um invasive exotische Arten handelt.

  11. 12 - Wenn ein Tier ausbricht, verloren oder gestohlen ist, setzt der Betreiber den örtlich zuständigen regionalen Feuerwehrdienst, den Bürgermeister und den mit der Überwachung beauftragten Beamten...

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