16. JANUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der integralen Bedingungen bezüglich der Haltung nicht domestizierter exotischer Tiere und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, 5, 7, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, 8, 9 und 14, abgeändert durch die Dekrete vom 3. Februar 2005 und vom 18. Dezember 2008;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 25. September 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 53.971/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt:

Titel 1 - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden integralen Bedingungen sind auf die in den Rubriken 92.53.02.02, 92.53.02.04 und 92.53.02.05. der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnten Anlagen und Tätigkeiten anwendbar.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. : Tiere: Tiere, die den nicht domestizierten exotischen Arten angehören;

    2. invasive Arten: die Tierarten, die sich in Gebieten niedergelassen haben, die nicht ihren normalen Lebensraum darstellen, und die für die Artenvielfalt eine Gefahr geworden sind;

    3. tierische Ausscheidungen: die tierischen Ausscheidungen oder eine Mischung (unabhängig von den Proportionen) aus tierischen Ausscheidungen und anderen Bestandteilen, wie zum Beispiel Einstreu, auch in verarbeiteter Form;

    4. bereits bestehender Betrieb: ein vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäß zugelassener oder gemeldeter Betrieb.

    Titel 2 - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL I - Standort und Bau

  2. 3 - § 1. Die zur Unterbringung der Tiere bestimmten Infrastrukturen oder Gebäude werden derart gebaut, dass jegliches Ausbrechen verhindert wird.

    § 2. Die Mauern, Wände oder Gitterstäbe der Infrastrukturen oder Gebäude sind auf der gesamten Höhe, die verschmutzt werden könnte, leicht zu reinigen.

  3. 4 - Rund um das Gehege wird eine für die zusammenzuhaltenden Tiere angemessene und ausreichend hohe und stabile Umzäunung angebracht.

    KAPITEL II - Betrieb

  4. 5 - Die Produkte, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, wie z.B. ätzende, entzündbare oder giftige Stoffe, Pestizide, Ungeziefer-, Insekten- und Nagetierbekämpfungsmittel, sowie die Reinigungsmittel, Tierpflege- und Desinfektionsmittel werden derart gelagert, dass eine unfallbedingte Einleitung solcher Produkte in die Umwelt oder in das Entwässerungsnetz verhindert wird.

  5. 6 - Es werden Maßnahmen getroffen, um die Entstehung von Ungeziefer, die Verbreitung von Insekten und das Vorhandensein...

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