15. NOVEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets « Le Clos du Vertbois » in Braine-le-Comte

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 9, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 12. Juli 2011 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature » (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur), das die durch die beratende Verwaltungskommission der domanialen Naturschutzgebiete von Mons in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2011 erörterten Empfehlungen wiederholt;

Aufgrund des am 19. Juli 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Hennegau;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets « Le Clos du Vertbois » in Braine-le-Comte;

Aufgrund des Pachtabkommens vom 4. November 2009 zwischen der Gemeinde Braine-le-Comte und der Wallonischen Region zwecks der Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets « Clos du Vertbois »;

In Erwägung der grossen Bedeutung des innerhalb des Natura 2000-Gebiets « Bois de la Houssière » gelegenen Gebiets, das bemerkenswerte Lebensräume und Arten aufweist, und sich insbesondere durch einen aussergewöhnlichen Reichtum an Libellen und Bryophyten und die Präsenz der gemeinen Winterlibelle (Sympecma fusca) und des Loeskeobryum brevirostre auszeichnet;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmassnahmen stehen, wie zum Beispiel der Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder der Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Massnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und...

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