14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 10, 15 à 30, 37, 38, 45, 67, 74 à 77 et 85 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters

Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die Folge einer Kollusion ist.

Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben, nicht geltend gemacht werden.

Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt:

Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde, nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die Folge einer Kollusion ist.

§ 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung informiert.

§ 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird.

Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6 aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

(...)

KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in Standesamtssachen

Art. 15 - In Artikel 38 des...

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