22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 5, 6, 58, 59, 64, 65 et 105 de la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 3 - Soziale Eingliederung

(...)

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung

Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen

Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern verlässt.

(...)

TITEL 8 - Pensionen

(...)

KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen

(...)

Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden

Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. Januar 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:

Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT