25. OKTOBER 1919 - Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über den Berufskredit zugunsten des handel- und gewerbetreibenden Kleinbürgertums, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- den Königlichen Erlass Nr. 65 vom 13. Januar 1935 zur Einführung eines Eilverfahrens beim Friedensgericht, wenn der Betrag der Hauptklage den Satz der letzten Instanz nicht übersteigt,

- den Königlichen Erlass Nr. 282 vom 30. März 1936 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über den Berufskredit zugunsten des handel- und gewerbetreibenden Kleinbürgertums,

- das Gesetz vom 31. März 1958 über die Indossierung der Rechnung,

- das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

- das Gesetz vom 6. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften und des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

- das Gesetz vom 9. Februar 1995 zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. OKTOBER 1919 - [Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen]

[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)]

KAPITEL 1 - Verpfändung des Handelsgeschäfts

Artikel 1 - Das Handelsgeschäft kann unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen verpfändet werden.

  1. 2 - Das Pfand umfasst alle Werte, aus denen das Handelsgeschäft besteht, insbesondere Kundenstamm, Firmenzeichen, Handelsorganisation, Handelsmarken, Mietrecht, Geschäftsausstattung und Gerätschaften, dies alles vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung.

    Es kann den Warenbestand bis 50 Prozent seines Wertes umfassen.

  2. 3 - Die Verpfändung wird durch authentische Urkunde oder Privaturkunde festgelegt.

  3. 4 - [Die Verpfändungsurkunde wird bekannt gemacht durch ihre Eintragung in ein besonderes Register, das zu diesem Zweck beim Hypothekenamt des Gerichtsbezirks geführt wird, in dessen Bereich das Handelsgeschäft angesiedelt ist.

    Für Gerichtsbezirke, in denen mehrere Hypothekenämter ansässig sind, legt die Regierung fest, welches dieser Ämter mit der Eintragung der Verpfändungen von Handelsgeschäften beauftragt wird.

    Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger entweder selbst oder durch einen Dritten...

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