26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 mai 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes instititionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76 § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande

- de la loi du 31 mai 2001 modifiant la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux,

- de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- de la loi du 31 mai 2001 modificant la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police et la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux;

- de l'article 130 de la loi-programme du 30 décembre 2001.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe 1

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. MAI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999

    zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste

    Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird aufgehoben.

    Art. 3 - Artikel 5 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt:

    1. die Gehaltskürzung,

    2. die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für höchstens drei Monate,

    3. die Zurückstufung in der Gehaltstabelle,

    Art. 4 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Diese Disziplinarstrafe kann mittels unentgeltlicher Zusatzleistungen vollstreckt werden, die dem Personalmitglied vorgeschlagen und von ihm akzeptiert werden; eine Kürzung des in Absatz 1 erwähnten Gehalts um zwei Prozent entspricht einer Leistung von drei Stunden."

    Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen versetzt den Betreffenden in den Stand der Inaktivität."

  3. In Absatz 2 werden die Wörter "in den ersten fünfzehn Tagen der Amtsenthebung" und "und ab dem sechzehnten Tag eine Gehaltseinbusse in Höhe von vierzig Prozent" aufgehoben.

    Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

    Art. 7 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt:

    "Das in Absatz 1 erwähnte, von der übergeordneten Disziplinarbehörde gebührend begründete Evokationsrecht, kann nur ausgeübt werden, sofern:

  4. es der ordentlichen Disziplinarbehörde aus materiellen Gründen offensichtlich nicht möglich ist, eine Entscheidung innerhalb einer vertretbaren Frist zu treffen,

  5. ersichtlich wird, dass der Tatbestand angesichts seiner Art und seiner Schwere eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen kann, die eine schwere Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann."

    Art. 8 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  6. In Absatz 1 werden die Wörter "Zurückstufung im Dienstgrad," gestrichen.

  7. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Strafvorschlags" und "und bevor der Disziplinarrat" die Wörter "an die betreffende Behörde" eingefügt.

  8. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Stellungnahmen müssen dem Vorschlag der übergeordneten Disziplinarbehörde zur Verhängung einer schweren Strafe ebenfalls beigefügt werden."

    Art. 9 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Jedes Personalmitglied ist zur loyalen Zusammenarbeit bei Disziplinaruntersuchungen verpflichtet, bei denen es nicht selbst Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein kann.

    Im Hinblick auf die Feststellung eventueller disziplinarrechtlicher Verfehlungen wirkt das Personalmitglied an den Handlungen der Disziplinaruntersuchung mit, bei der es nicht selbst Gegenstand der Untersuchung ist oder nicht selbst Gegenstand der Untersuchung sein kann, antwortet präzise auf die ihm gestellten Fragen und händigt auf Verlangen der Behörde die Schriftstücke oder Gegenstände aus, die der Wahrheitsfindung dienlich sind, selbst wenn diese sich im Schrank oder Büro befinden, über den beziehungsweise das es an seinem Arbeitsplatz verfügt.

    Jedes Dienst tuende Personalmitglied, das offensichtliche Anzeichen einer Alkoholvergiftung aufweist, unterwirft sich gegebenenfalls einem Atemtest. Der König legt die Modalitäten für die Durchführung des Atemtests fest."

    Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  9. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahlweise gleichzeitig von einem Rechtsanwalt, einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, nachstehend "Verteidiger" genannt, beistehen oder vertreten lassen."

  10. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    "Es darf keine Strafe ausgesprochen werden, ohne dass der Betreffende vorher über sein Recht auf mündliche Anhörung informiert worden ist. Der Betreffende und die Zeugen werden von der zuständigen Disziplinarbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde angehört."

    Art. 11 - Artikel 33 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    3. dass der Betreffende das Recht hat, sich gemäss Artikel 29 vertreten oder beistehen zu lassen,

    Art. 12 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes.]

    Art. 13 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  11. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Die ordentliche Disziplinarbehörde hört aus eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die sachdienlichen Zeugenerklärungen an, die sie aufgrund ihrer Verbindung mit der Akte für notwendig hält."

  12. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Es verfügt ab Empfang dieser Erklärungen über eine von der Disziplinarbehörde festgelegte Frist, die nicht weniger als fünf Werktage betragen darf, um gegebenenfalls einen zusätzlichen Verteidigungsschriftsatz einzureichen."

    Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  13. In Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Entscheidung" durch die Wörter "Die Entscheidung kann" ersetzt.

  14. Absatz 2 wird aufgehoben.

    Art. 15 - In Artikel 38 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "ruft sie den Disziplinarrat durch Übermittlung des einleitenden Berichts und der Akte an und holt gleichzeitig die Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Behörden ein" durch die Wörter "leitet sie ein Disziplinarverfahren ein" ersetzt.

    Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein...

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