10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 10. Juli 1931 über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 21. September 1962 über die Aufhebung des Abkommens vom 13. Dezember 1946 über das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi,

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung,

- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2004),

- das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER KOLONIEN

10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen

Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, üben von Rechts wegen in allen Ländern das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen aus.

  1. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Vertretung sind, üben das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen aus, und zwar:

    1. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind,

    2. in jedem anderen Land, wenn dieses Amt ihnen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden ist.

  2. 3 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Notariatsamtsfunktionen:

    1. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen Beauftragten ausgeübt,

    2. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter ausgeübt.

    § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen:

  3. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT