15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, insbesondere der Artikel D.6, §§ 1 und 4, D.7, D.17, D.61, D.179 bis D.183 und D.426, § 2, 3° ;

Aufgrund des am 25. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 13. März 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens Nr. 2014/000517 der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund der am 10. März 2014 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2014;

Aufgrund des am 24. April 2014 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 55.884/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Akkreditierung": Bescheinigung durch eine dritte Stelle, die die fachliche Kompetenz, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit einer Einrichtung, die die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit der Norm ISO/CEI 17065 beurteilt, bestätigt;

  2. "Gesetzbuch": Wallonisches Gesetzbuch für Landwirtschaft;

  3. "ISO/CEI 17065": die internationale Norm ISO/CEI 17065, die die Anforderungen hinsichtlich der Kompetenzen, der kohärenten Gestaltung der Aktivitäten und der Unparteilichkeit der im Bereich der Produktzertifizierung tätigen Stellen festlegt;

  4. "Akteur": Natürliche oder juristische Person, die an der Erzeugung, der Verarbeitung, der Aufbereitung, der Verpackung oder der Vermarktung eines Produkts oder einer Produktgruppe landwirtschaftlicher Nahrungsmittel einer Sparte beteiligt ist und die mit anderen an dieser Sparte beteiligten natürlichen oder juristischen Personen Beziehungen unterhält;

  5. "Initiator": Natürliche oder juristische Person, die die Aufgabe hat, das Lastenheft der differenzierten Qualität zu führen und die Produktion sowie die Vermarktung der Produkte von differenzierter Qualität zu organisieren;

  6. "Dienststelle": Die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der Verwaltung, die als die mit der Umsetzung des regionalen Qualitätssystems beauftragte zuständige Behörde bezeichnet wird.

    KAPITEL II - Wissenschaftlicher Ausschuss für die landwirtschaftlichen Nahrungsmittel

    Art. 2 - § 1. Es wird ein wissenschaftlicher Ausschuss für die landwirtschaftlichen Nahrungsmittel eingerichtet, nachstehend "der Ausschuss" genannt, der beauftragt wird, ein begründetes Gutachten über jeden Antrag bezüglich der Produktqualität abzugeben, der ihm von der Regierung, dem Minister oder in Anwendung eines Rechtsverfahrens unterbreitet wird.

    § 2. Der Ausschuss umfasst:

  7. fünf Vertreter der akademischen Einrichtungen;

  8. zwei Vertreter der wissenschaftlichen Forschungszentren;

  9. zwei Vertreter der Einrichtungen des nicht universitären Hochschulunterrichts;

  10. einen Vertreter der "Agence wallonne pour la Promotion d'une Agriculture de Qualité" (Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft);

  11. einen Vertreter der Verwaltung.

    Ein Vertreter der Dienststelle wird aufgefordert, als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

    Der Ausschuss kann Sachverständige seiner Wahl auffordern, im Rahmen einer Beratungsfunktion an seinen Arbeiten teilzunehmen. Zudem kann er das Gutachten jeder weiteren unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen.

    Der Ausschuss kann technische oder wissenschaftliche Arbeitsgruppen bilden, die sich aus unabhängigen Sachverständigen der jeweiligen Sektoren zusammensetzen, um spezifische Punkte zu erklären.

    § 3. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Minister unter den von den in Paragraph 2 angeführten repräsentativen Organisationen vorgeschlagenen Bewerbern bezeichnet.

    § 4. Unbeschadet von Artikel 2, § 1 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion wendet der Ausschuss folgende Regeln an:

  12. Der Ausschuss bezeichnet seinen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern;

  13. Der "Conseil économique et social de Wallonie" (Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie) gewährleistet die Sekretariatsführung des Ausschusses;

  14. der Sitz des Ausschusses ist der Sitz des "Conseil économique et social de Wallonie";

  15. ein effektives Mitglied, das nicht durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, kann sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Ausschusses, das an der betreffenden Beratung teilnimmt, vertreten lassen;

  16. das Gutachten des Ausschusses kann durch einen Vermerk über die abweichende Meinung eines Mitglieds, das sich der Meinung der Mehrheit widersetzt, ergänzt werden;

  17. Folgende Unkosten werden durch das Sekretariat des Ausschusses verbucht und durch jährliche Schuldforderungen, die an die Dienststelle gerichtet werden, finanziert:

    1. die Vergütungen für Fahrtkosten;

    2. die Betriebskosten des "Conseil économique et social de Wallonie" im Zusammenhang mit der Sekretariatsführung des Ausschusses mit Ausnahme der Gehälter.

    Für die Anwendung von Absatz 1, 1° und falls der Vorsitzende verhindert ist, wird der Vorsitz durch das älteste Mitglied des Ausschusses gewährleistet.

    Im Hinblick auf Absatz 1, 4° darf ein Mitglied nur ein einziges anderes Mitglied vertreten.

    Den in Paragraph 2, Absatz 4 erwähnten Sachverständigen und die Arbeitsgruppen werden die in Absatz 1, 6°, a) erwähnten Vergütungen für Fahrtkosten gewährt.

    § 5. Der Ausschuss gibt sein Gutachten innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab.

    Ist die Antragsakte unvollständig, so kann der Ausschuss den Antragsteller auffordern, weitere Erläuterungen zu liefern, um seinen Antrag zu vervollständigen. In diesem Fall wird die in Absatz 1 angeführte Frist ausgesetzt, bis die verlangten Informationen eingegangen sind.

    KAPITEL III - Sektorbezogene Mindestanforderungen

    Art. 3 - § 1. Die sektorbezogenen Mindestanforderungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte eines Produktionssektors, die auf der Grundlage von Artikel D.179, Paragraph 4, Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt werden, schreiben folgende Grundsätze vor:

  18. der familiäre Charakter der landwirtschaftlichen Betriebe, in der der Betriebsinhaber und seine Familie in Bezug auf die betreffende Produktion wirtschaftlich unabhängig sind, die Entscheidungen fassen, die Betriebsführung kontrollieren und den Großteil des Kapitals und der Arbeit durch den Einsatz von Arbeitskräften liefern, die dem Betriebsinhaber und seinen Verwandten des ersten und zweiten Grades entsprechen;

  19. die gerechte Verteilung der Margen über die Sparte, die dem Landwirt einen deutlichen Mehrwert garantieren;

  20. ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Entwicklung der Landwirtschaft und den Erwartungen der Gesellschaft;

  21. die ausschließliche Verwendung von Produkten, die nicht gekennzeichnet sind als genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 2, 2° des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2005 zur Regelung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sowie des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Organismen oder Erzeugnissen, die derartige Organismen beinhalten;

  22. eine Differenzierung von der Standardproduktion durch die Anwendung von Zielsetzungen, die zu den Folgenden gehören:

    1. die lokale Versorgung in verschiedenen Stadien der Sparte;

    2. die Auswirkungen auf die Umwelt;

    3. die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

    4. das Wohlergehen der Tiere;

    5. die Ethik und unternehmerische Sozialverantwortung der Beteiligten der Sparte;

    6. die organoleptische Qualität der Produkte;

    7. die ernährungswissenschaftliche und diätetische Qualität der Produkte;

    8. die sanitäre Qualität der Produkte oder ihre Rückverfolgbarkeit.

    § 2. Die sektorbezogenen Mindestanforderungen sehen die Pflicht vor, dass die zur Zulassung vorgelegten Lastenhefte jeden Unterschied im Vergleich zu einer Standardproduktion, die auf dem Markt als Referenz dient, objektiv bestimmen.

    Die sektorbezogenen Mindestanforderungen legen gegebenenfalls für den bertreffenden Sektor die Pflicht fest, dass die zur Zulassung vorgelegten Lastenhefte gezielt auf Produkte ausgerichtet sind, deren Differenzierung klar und eindeutig ist.

    Art. 4 - § 1. Die in Artikel 3 angeführten sektorbezogenen Mindestanforderungen umfassen:

  23. den Anwendungsbereich und die auf den betreffenden Produktionssektor anwendbaren Definitionen;

  24. die Organisation der Produktionsmethoden in der Sparte, im Zusammenschluss oder auf individueller Ebene;

  25. die Beschreibung der Sparte;

  26. die Verpflichtung, eine Vereinbarung zwischen dem Landwirt und der Sparte abzuschließen;

  27. die objektiven und relevanten Elemente, die den familiären Charakter der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten;

  28. die objektiven und relevanten Elemente, die die Reaktionen der Sparte auf die Erwartungen der Gesellschaft in dem betreffenden Sektor formalisieren;

  29. der Anwendungsbereich der Lastenhefte für den betreffenden Produktionssektor;

  30. die Struktur der Lastenhefte für den betreffenden Produktionssektor unter Berücksichtigung der in Artikel 7 und in der Anlage 1 beschriebenen Mindeststruktur;

  31. die Umsetzung der im Sinne des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette genehmigten Leitlinien für die Selbstkontrolle in den Sektoren;

  32. die vorgeschriebenen Elemente, die die Mindestanforderungen im Bereich der Differenzierung bilden;

  33. die fakultativen differenzierenden Elemente, unter denen der Initiator eine Auswahl trifft je nach der Orientierung, die er seinem Lastenheft verleihen möchte, sowie die verlangte Mindestanzahl unter den angeführten Elementen;

  34. der Mindestkontrollplan zur Festlegung der Leitlinien für die Abfassung der Kontrollpläne in den Lastenheften;

  35. die relevanten Elemente bezüglich der Organisation der Zertifizierung durch die bescheinigenden Stellen;

  36. die Elemente bezüglich der...

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