26. OKTOBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der allgemeinen Dienstordnung des Verwaltungsrats der « Société wallonne du Logement » (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere Artikel 104;

Auf Vorschlag der « Société wallonne du Logement » vom 29. August 2006;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens,

Beschliesst :

Einziger Artikel - Die in der nachstehenden Anlage vollständig wiedergegebene allgemeine Dienstordnung des Verwaltungsrats der « Société wallonne du Logement » wird genehmigt.

Namur, den 26. Oktober 2006

Der Minister-Präsident,

E. DI RUPO

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

A. ANTOINE

Anlage

Allgemeine Dienstordnung des Verwaltungsrats der « Société wallonne du Logement »

KAPITEL I - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 1 - Unter seinen Mitgliedern bestimmt der Verwaltungsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.

KAPITEL II - Die Versammlungen des Verwaltungsrats

Art. 2 - Der Verwaltungsrat tagt jedes Mal, wenn das Interesse der Gesellschaft dies verlangt. Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert sein sollte, durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Ein halbjährliches Programm der Sitzungen des Verwaltungsrats wird im Monat vor dem betreffenden Halbjahr festgelegt.

Der Rat muss zusammentreten, wenn mindestens fünf Verwalter es beantragen.

Die Versammlungen finden am Gesellschaftssitz statt oder an dem Ort, der auf den Einberufungsschreiben angegeben ist.

Die Einberufungen zu den Versammlungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Auftrag vom Generaldirektor unterzeichnet. Sie geben die Tagesordnung der Sitzung an. Jeder Punkt der Tagesordnung wird mit einem Bericht oder einer Information des Generaldirektors zur Darlegung der Angelegenheit bekräftigt; wenn es sich um einen Bericht handelt, wird diese Darlegung mit einem Beschlussvorschlag abgeschlossen. Die Gesamtheit dieser Unterlagen wird mindestens sechs Kalendertage vor dem Tag der Sitzung mit einfacher Post sowohl den Vollmitgliedern als den Mitgliedern mit beratender Stimme zugesandt.

Mit der Zustimmung des Vorsitzenden und auf begründeten Vorschlag des Generaldirektors (wobei die Dringlichkeit als Grund gelten kann) können Berichte oder Informationsnotizen später getrennt gesandt werden, oder während der Sitzung selbst vorgelegt werden, um beraten oder übermittelt zu werden.

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des...

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