15. MÄRZ 2010 - Dienstleistungsdekret

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es :

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Europaklausel

Artikel 1 - Dieses Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Begriffsbes timmungen

Art. 2 - Für die Anwendung dieses Dekrets versteht man unter :

  1. Dienstleistung : jede von Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

  2. Dienstleistungserbringer : jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Artikel 54 des AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

  3. Niederlassung : die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 49 des AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

  4. Dienstleistungsempfänger : jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikels 54 des AEUV, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

  5. reglementierter Beruf : eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;

  6. Genehmigungsregelung : jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken;

  7. Anforderungen : alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

  8. zwingende Gründe des Allgemeininteresses : Gründe, die der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschliesslich folgender Gründe : öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;

  9. Berufshaftpflichtversicherung : eine durch den Dienstleistungserbringer abgeschlossene Versicherung zur Deckung seiner eventuellen Haftpflicht Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten gegenüber im Fall eines aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Schadens;

  10. zuständige Behörde : jede Stelle oder Behörde, die eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat;

  11. Mitgliedstaat : einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  12. Niederlassungsmitgliedstaat : den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betroffene Dienstleistungserbringer niedergelassen ist;

  13. Werktag : jeden Kalendertag unter Ausschluss der Sonntage und gesetzlichen Feiertage;

  14. personenbezogene Daten : Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

  15. Verbindungsstelle für die Deutschsprachige Gemeinschaft : die natürliche Person, die im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum Zweck der Amtshilfe gemäss diesem Dekret als Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen belgischen Behörden bezeichnet wird.

    Anwendungsbereich

    Art. 3 - Dieses Dekret gilt für Dienstleistungen, die in den Zust ändigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen. Die Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der übrigen Gemeinschaften und der Regionen bleiben unberührt.

    Es findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung :

  16. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einschliesslich der sozialen Dienstleistungen, die nicht unter Nummer 8 fallen;

  17. Finanzdienstleistungen;

  18. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die im Dekret vom 27. Juni 2005 über den Rundfunk und die Kinovorstellungen geregelt sind, einschliesslich der audiovisuellen Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und des Rundfunks;

  19. Verkehrsdienstleistungen einschliesslich der Schülerbeförderung;

  20. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

  21. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;

  22. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 des AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

  23. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

    Dieses Dekret gilt nicht für den Bereich der Steuern.

    Verhältnis zu geltendem Recht

    Art. 4 - Widersprechen Bestimmungen dieses Dekrets einer Bestimmung eines anderen Dekrets oder eines Erlasses der Regierung, die spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, die europäisches Gemeinschaftsrecht umsetzen, hat die Bestimmung des anderen Dekrets oder des Erlasses der Regierung Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. Dies gilt insbesondere für :

  24. die Bestimmungen des Dekrets vom 27. Juni 2005 über den Rundfunk und die Kinovorstellungen, die die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit umsetzen;

  25. die Bestimmungen des Dekrets vom 25. Mai 2009 über Massnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2009, die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzen.

    Berechnung der Fristen

    Art. 5 - Läuft die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.

    KAPITEL 2 - Horizontale Umsetzung

    Abschnitt 1 - Niederlassungsfreiheit

    Genehmigungsregelungen

    Art. 6 - Werden die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Genehmigungsregelung unterworfen, hat diese Genehmigungsregelung folgende Kriterien zu erfüllen :

  26. sie ist für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;

  27. sie ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

  28. das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

    Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Aspekte der Genehmigungsregelungen, die direkt oder indirekt durch Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.

    Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

    Art. 7 - Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

    Diese Kriterien sind :

  29. nicht diskriminierend;

  30. durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

  31. in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismässig;

  32. klar und unzweideutig;

  33. objektiv;

  34. im Voraus bekannt zu machen;

  35. transparent und zugänglich.

    Anforderungen an Verfahren und Gebühren

    Art. 8 - Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt gemacht und so ausgestaltet sein, dass eine objektive und unparteiische Behandlung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.

    Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen weder abschreckend sein noch die Erbringung der Dienstleistung in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Sie müssen leicht zugänglich sein, und eventuelle dem Antragsteller mit dem Antrag entstehende Kosten müssen vertretbar und zu den Kosten der Genehmigungsverfahren verhältnismässig sein und dürfen die Kosten der Verfahren nicht übersteigen.

    Verbot doppelter Uberpr üfungen

    Art. 9 - Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für eine neue Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist. Die Verbindungsstelle für die Deutschsprachige Gemeinschaft und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Behörde durch Ubermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen...

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