5. DEZEMBER 2013 - Umweltvereinbarung über die Erfüllung der Rücknahmepflicht für Altöle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, das Verursacherprinzip anzuwenden;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, das Verantwortungsbewusstsein der Sektoren, wo Öle produziert werden, zu wecken und das Recycling und die Verwertung der Altöle zu fördern, um einen hochwertigen Umweltschutz zu sichern;

In der Erwägung, dass die Parteien sich die optimale Qualität, Wirksamkeit, Transparenz der Sammlung und der Behandlung der Altöle zum Ziel setzen, wobei sie gleichzeitig darauf achten, die Gerechtigkeit zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Vorbeugungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze zur Verbesserung der Umweltleistung aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten führen müssen;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Sensibilisierung und Information des gesamten Bereichs zu verstärken;

Die folgenden Parteien:

  1. die Wallonische Region, vertreten durch Herrn Rudy Demotte, Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, und durch Herrn Philippe Henry, Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,

    nachstehend die Region genannt;

  2. die folgenden repräsentativen Organisationen:

    - die VoE "Fédération pétrolière belge", mit Sitz in 1040 Brüssel, avenue des Arts 39, vertreten durch Herrn Dave Brownell, Vorsitzendern,

    - die VoE "Lubricants Association Belgium", gelegen in 1030 Brüssel, boulevard A. Reyers 80, vertreten durch Herrn Charles Devroey, Vorsitzender,

    - die VoE "Fédération belge des Entreprises de Distribution", mit Sitz in in 1060 Brüssel, avenue Edmond Van Nieuwenhuyze 8, vertreten durch Herrn Dominique Michel, geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied,

    - die VoE FEDERAUTO, "Confédération belge du Commerce et de la Réparation automobile et des Secteurs connexes", gelegen in 1140 Brüssel, Avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn M. Carl Veys, Vorsitzender,

    nachstehend die Organisationen genannt;

    - die VoE VALORLUB, gelegen in 1040 Brüssel, avenue des Arts 39/2, vertreten durch Herrn Luc Deurinck, Vorsitzender;

    Haben Folgendes vereinbart:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1 - Gegenstand der Vereinbarung

    Artikel 1 - § 1. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Durchführungsmodalitäten der Rücknahmepflicht für Altöle gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle festzulegen.

    § 2. Die Vereinbarung hat zum Ziel, die Abfallvermeidung zu fördern und die Bewirtschaftung der Altöle durch die selektive Sammlung und die geeignete Behandlung der Altöle unter Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen in Sachen Organisation, Technik, Wirtschaft und Umweltverträglichkeit im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern.

    § 3. Die Vereinbarung zielt ebenfalls darauf ab, die Modalitäten bezüglich der Durchführung der Rücknahmepflicht in den drei Regionen in Übereinstimmung zu bringen.

    Abschnitt 2 - Begriffe und Definitionen

    1. 2 - § 1. Die Begriffe und Definitionen, die im Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, im Dekret vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches und im Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung angegeben sind, finden Anwendung auf die vorliegende Vereinbarung, unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs und der Definitionen, die nachstehend aufgeführt werden.

    § 2. Für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung gelten außerdem folgende Definitionen:

  3. Dekret: das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, in seiner abgeänderten Fassung;

  4. Erlass: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle;

  5. Öle: alle mineralischen, synthetischen, pflanzlichen oder tierischen Schmier- und Industrieöle, insbesondere die Motorenöle, die Getriebeöle sowie die Maschinen- und Turbinenöle, die Wärmeträgerflüssigkeiten und die Hydrauliköle;

  6. Altöle: die Altöle im Sinne von Artikel 1, 1° des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle;

  7. Rücknahmepflichtiger: der Erzeuger von Ölen im Sinne von Art. 2, 20bis des Dekrets. Was die in neuen Geräten oder Fahrzeugen befindlichen Öle betrifft, ist der Rücknahmepflichtige der Hersteller dieser Geräte bzw. Fahrzeuge;

  8. Vermeidung bzw. Abfallvermeidung: die Vermeidung im Sinne des Artikels 2, 7 des Dekrets;

  9. Aufbereitung der Altöle: die Aufbereitung im Sinne von Artikel 1, 8° des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle;

  10. R 9-Behandlung: die R9-Behandlung, so wie in der Anlage III des Dekrets bestimmt;

  11. Verwaltungsinstanz: die Einrichtung in der Form einer VoE, die durch die Organisationen gemäß dem Artikel 22 des Erlasses gegründet wird und die das Erfüllen der Ziele der Vereinbarung zum Zweck hat;

  12. Abfallkodenummern: die Kodenummern wie in der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs bestimmt;

  13. "Office": das "Office wallon des déchets" (Wallonisches Amt für Abfälle);

  14. Mitglied: jegliches Mitglied einer der unterzeichnenden Organisationen, das seiner Organisation Vollmacht erteilt hat und das in Anbetracht seiner Tätigkeiten der Rücknahmepflicht für Altöle unterliegt und VALORLUB mit der Ausführung dieser Rücknahmepflicht beauftragt;

  15. Angehöriger: jeglicher Erzeuger oder Importeur von Ölen, der mit der VoE VALORLUB einen Beitrittsvertrag abgeschlossen hat und der VALORLUB mit der Ausführung seiner Rücknahmepflicht beauftragt;

  16. VALORLUB: Verwaltungsinstanz, die am 14. Dezember 2004 von den Organisationen eingerichtet wurde und deren Satzungen im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 2005 in französischer Sprache veröffentlicht wurden.

    Abschnitt 3 - Anwendungsbereich

    1. 3 - § 1. Die Umweltvereinbarung wird in Übereinstimmung mit dem Dekret und dem Dekret vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches unter den oben genannten Parteien abgeschlossen.

      Diese Vereinbarung bindet die unterzeichnenden Parteien, sowie deren Mitglieder und Angehörige.

      Die Liste der Mitglieder und der Angehörigen wird auf dem neuesten Stand gehalten und dem "Office" einmal im Jahr vor dem 20. April eines jeden Jahres übermittelt.

      Die Organisationen und VALORLUB verpflichten sich, ihre Mitglieder und Angehörige über die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen zu informieren.

      In Ausführung von Artikel 4, § 1, Absatz 2 des Erlasses ist VALORLUB an die den Rücknahmepflichtigen, die Mitglieder oder Angehörige der Verwaltungsinstanz sind, auferlegten Verpflichtungen gebunden.

      § 2. Die Rücknahmepflicht gilt nur für die Altöle, die unter den folgenden Abfallkodenummern angeführt werden:

      08 03 19 Dispersionsöle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben.

      12 01 06 Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen).

      12 01 07 Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen).

      12 01 08 Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen.

      12 01 09 Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen.

      12 01 10 Synthetische Bearbeitungsöle.

      12 01 19 Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle.

      13 01 04 Chlorierte Hydrauliköle (Emulsionen).

      13 01 05 Nichtchlorierte Hydrauliköle als Emulsionen.

      13 01 09 Chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis.

      13 01 10 Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis.

      13 01 11 Synthetische Hydrauliköle.

      13 01 12 Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle.

      13 01 13 Andere Hydrauliköle.

      13 02 04 Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis.

      13 02 05 Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis.

      13 02 06 Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle.

      13 02 07 Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle.

      13 02 08 Andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle.

      13 03 06 Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen.

      13 03 07 Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis.

      13 03 08 Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle.

      13 03 09 Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle.

      13 03 10 Andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle.

      13 08 02 Emulsionen a.n.g.

      13 08 99 Altöle a.n.g.

      20 01 26 Altöle, die durch die für die Sammlung von Haushaltsmüll verantwortlichen juristischen Personen öffentlichen Rechts gesammelt werden, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Rubrik 20 01 25 fallen.

      § 3. Die Umweltvereinbarung gilt für Altöle aus Haushalten und Gewerben, die aus den neuen Ölen stammen, die von den Mitgliedern oder Angehörigen auf den Markt gebracht oder verkauft werden.

      Unter Einhaltung der in Artikel 2, 2° des Dekrets festgelegten Bestimmungen legt VALORLUB dem "Office" die Kriterien zur Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen, deren Abfälle als häusliche Abfälle zu betrachten sind, und den anderen Erzeugnissen zur Genehmigung vor.

      § 4. Die Rücknahmepflicht erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Gemeinden in Sachen öffentliche Gesundheit und Sicherheit.

      § 5. Die Umweltvereinbarung gilt nicht für folgende Abfälle:

      - Frittieröle und -fette oder die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT