5. DEZEMBER 2013 - Umweltvereinbarung über die Erfüllung der Rücknahmepflicht für Altreifen

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, in seiner abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 8bis;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere der Artikel D82 ff.;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten;

Aufgrund der Umweltvereinbarung vom 23. Januar 2003 über die Rücknahmepflicht für Altreifen;

Aufgrund des am 13. März 2012 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2013 zur Genehmigung der vorliegenden Umweltvereinbarung;

In der Erwägung, dass es hinsichtlich der auf dem belgischen Markt frei werdenden Altreifen angebracht ist, eine harmonisierte interregionale Politik betreffend die Rücknahmepflicht aufrechtzuerhalten;

In der Erwägung, dass die Hersteller, Vertreiber und Einzelhändler sowie die Verwaltungsinstanz verpflichtet sind, bei der Umsetzung vorliegender Umweltvereinbarung die für sie geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, welche, auf nicht einschränkende Weise, die Bestimmungen in Sachen Umwelt, Steuerwesen, Sozialsicherheit und Wettbewerb umfassen;

Die folgenden Parteien:

  1. die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung, selbst vertreten durch Herrn Rudy Demotte, Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, und durch Herrn Philippe Henry, Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität, nachstehend "die Region" genannt;

    und

  2. die folgenden Organisationen:

    - die VoE FEDERAUTO, "Confédération belge du Commerce et de la Réparation automobile et des Secteurs connexes", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Carl Veys, Vorsitzender, die folgende Verbände zusammenfasst:

    * GDA, "Groupement des Distributeurs et Agents de Marques Automobiles", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Serge Huppertz, Vorsitzender;

    * "Groupement des négociants en Véhicules d'Occasion", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Alexandre Leemans, Vorsitzender;

    * REPARAUTO, "Groupement des Entreprises de Réparation automobile", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Eric Geentjens, Vorsitzender;

    * "Groupement des Spécialistes du Pneu", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Philippe Renier, Vorsitzender;

    * "Groupement des Stations-Service", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Stéphane Uhoda, Vorsitzender;

    * FEDERMOTO, "Groupement des Distributeurs de Motos", gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Guido Brenders, Vorsitzender;

    - die VoE "Fédération du Matériel pour l'Automobile", Mitglied der VoE FEDERAUTO, gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Ludo Janssens, Vorsitzender;

    - die VoE "SIGMA, Groupement des Représentants généraux de Matériels pour Travaux publics et privés, pour le Bâtiment et la Manutention", Mitglied der VoE FEDERAUTO, gelegen in 1140 Brüssel, avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Dries Van Haut, Vorsitzender;

    - die VoE "FEDAGRIM, Fédération belge des Fournisseurs de Machines, Bâtiments et Equipements pour l'Agriculture et les Espaces verts", Mitglied der VoE FEDERAUTO, gelegen avenue Jules Bordet 164, vertreten durch Herrn Jan Packo, Vorsitzender;

    - die VoE "FEBIAC, Fédération belge de l'Industrie de l'Automobile et du Cycle" gelegen in 1200 Brüssel, Boulevard de la Woluwe 46, vertreten durch Herrn Thierry van Kan, Vorsitzender;

    Nachstehend "die Parteien" genannt,

    Haben Folgendes vereinbart:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1 - Gegenstand der Vereinbarung

    Artikel 1 - § 1. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Durchführungsmodalitäten der Rücknahmepflicht für Altreifen gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle festzulegen.

    § 2. Die Vereinbarung hat zum Ziel, die Abfallvermeidung zu fördern und die Bewirtschaftung der Altreifen durch die selektive Sammlung und die geeignete Behandlung der Altreifen unter Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen in Sachen Organisation, Technik, Wirtschaft und Umweltverträglichkeit im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern.

    § 3. Die Vereinbarung zielt ebenfalls darauf ab, die Modalitäten bezüglich der Durchführung der Rücknahmepflicht in den drei Regionen in Übereinstimmung zu bringen.

    Abschnitt 2 - Begriffe und Definitionen

    Art. 2 - § 1. Die Begriffe und Definitionen, die im Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, im Buch I des Umweltgesetzbuches und im Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. September 1996 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle angegeben sind, finden Anwendung auf die vorliegende Vereinbarung.

    § 2. Mit Hinblick auf die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung gelten folgende Definitionen:

  3. Bewirtschaftungsplan: ein Dokument, das mindestens folgende Teile umfasst:

    - einen Abfallvermeidungsplan;

    - die für die Unternehmen, Zwischenpersonen und Benutzer bestimmten Aktionen;

    - die Aktionen bezüglich der Sammlung und Behandlung der Altreifen;

    - einen Finanzplan;

    - eine Überwachungsmethode;

  4. Wiederverwendung eines Reifens: jeder Vorgang, durch den ein ausgedienter oder abgenutzter Reifen für denselben Gebrauch verwendet wird als denjenigen, für den er entworfen worden ist, ohne Runderneuerung oder irgendeine sonstige physikalische oder chemische Veränderung;

  5. Reifen: Luft- oder Vollgummireifen, einschließlich der Radreifen und mit Ausnahme der Fahrradreifen;

  6. wiederverwendbarer Reifen: der Reifen, der den gesetzlichen Normen hinsichtlich seiner ursprünglichen Verwendung genügt und der über einen Vertriebskanal wiederverkauft oder veräußert wird, der dazu bestimmt ist, die Benutzung des Reifens für den Verwendungszweck weiterzuführen, für den er entworfen worden ist, und dies ohne physikalische oder chemische Veränderung;

    5 Altreifen: Reifen, der nicht oder nicht mehr gemäß seiner ursprünglichen Zweckbestimmung benutzt werden kann und dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

  7. runderneuerbarer Reifen: ein Altreifen, der nach seiner Demontage und in dem Zustand, in dem er sich befindet, nicht mehr wiederverwendet werden kann und dessen Lauffläche ersetzt werden kann, damit ihm seine ursprüngliche Verwendung wiedergegeben wird;

  8. verwertbarer Reifen: ein Altreifen, der nach seiner Demontage und in dem Zustand, in dem er sich befindet, nicht wiederverwendet werden kann und der nicht runderneuerbar ist;

  9. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die über die gesetzlichen Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen verfügt, die im Rahmen der Ausführung seiner Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Drittpersonen erforderlich sind;

  10. beglaubigter Betreiber: jeder Betreiber, dem die Verwaltungsinstanz eine Beglaubigung oder Zertifizierung ausgestellt hat, die ihm erlaubt, entlohnte oder nicht entlohnte Dienste für eigene Rechnung oder für Rechnung von Drittpersonen, auf Antrag der Verwaltungsinstanz im Rahmen der Umsetzung der Umweltvereinbarung zu leisten, und der den Mustervertrag betreffend seine Aktivität mit der Verwaltungsinstanz geschlossen hat;

  11. nicht beglaubigter Betreiber: jeder Betreiber, der der Begriffsbestimmung nach Artikel 2, § 2, 9° nicht entspricht;

  12. Sammler: jeder beglaubigte Betreiber, dessen Aktivität darin besteht, Altreifen an registrierten Sammlungsstellen zu sammeln;

  13. registrierte Sammlungsstelle: eine Verkaufsstelle, die an dem von der Verwaltungsinstanz eingeführten Sammelsystem teilnimmt, entweder ein registrierter Benutzer oder eine Stelle, wo die Altreifen abgegeben werden können, und dessen /deren Betreiber sich mittels eines Beitrittsvertrags dem von der Verwaltungsinstanz eingeführten Sammelsystem anschließt;

  14. Sortierer: jeder beglaubigte Betreiber, dessen Aktivität darin besteht, die Altreifen im Hinblick auf deren Wiederverwendung, Runderneuerung oder sonstige Verwertung zu sortieren;

  15. Vorbehandlungsunternehmen: jeder beglaubigte Betreiber, dessen Aktivität darin besteht, verwertbare Altreifen zu behandeln, um ihre Benutzung zu ermöglichen, entweder in einem industriellen Verfahren oder als Ersatzbrennstoff (energetische Verwertung). Jedes Unternehmen, das aus den Altreifen Granulat erzeugt oder sie zermahlt, gilt als Vorbehandlungsunternehmen;

  16. Behandlungsunternehmen: jeder beglaubigte Betreiber oder von der Verwaltungsinstanz anerkannte Betreiber, der die Altreifen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Drittpersonen behandelt. Diese Behandlung umfasst sowohl die Vorbehandlung als die Behandlung entweder in einem industriellen Verfahren oder als Ersatzbrennstoff, oder als für die Runderneuerung bestimmte Karkasse.

    Abschnitt 3 - Anwendungsbereich

    Art. 3 - § 1. Vorliegende Umweltvereinbarung wird zwischen den unterzeichnenden Parteien in Übereinstimmung mit dem Buch I des Umweltgesetzbuches geschlossen.

    Die vorliegende Umweltvereinbarung ist verbindlich für die unterzeichnenden Parteien sowie für die Hersteller, Vertreiber und Einzelhändler, die der Rücknahmepflicht für Altreifen unterliegen, und die entweder Mitglieder der Organisationen sind, und ihnen zu diesem Zweck ein Mandat gegeben haben, oder einen Beitrittsvertrag mit der Verwaltungsinstanz geschlossen haben. Eine Liste der Hersteller, Vertreiber und Einzelhändler, die durch die vorliegende Umweltvereinbarung gebunden sind, wird dem "Office wallon des déchets" zur Verfügung gestellt.

    § 2. Die Umweltvereinbarung ist für alle Reifen des Ersatzteilmarktes und die Reifen der Erstausstattung anwendbar, mit Ausnahme der Reifen...

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